Wo die Finanzämter am schnellsten arbeiten

RECHT & STEUERN

Wo die Finanzämter am schnellsten arbeiten

Je nach Bundesland liegen zwischen Abgabe der Erklärung g und der Steuererstattung im Schnitt zwischen 50 und 69 Tage. Foto: Robert Michael/dpa-mag

19.11.2024

Wie lange braucht das Finanzamt eigentlich, um meine Steuererklärung zu bearbeiten? - Das kommt ganz darauf an, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, zeigt eine aktuelle Studie, die das Steuerportal Lohnsteuer kompakt Jahr für Jahr durchführt. Je nach Bundesland liegen zwischen Abgabe der Erklärung und der Steuererstattung im Schnitt zwischen 50 und 69 Tage, so das Ergebnis.

Brandenburgwieder einmal als Schlusslicht

Im Ländervergleich zeigt sich: Am schnellsten arbeiteten die Finanzämter 2023 demnach in Rheinland-Pfalz (49,97 Bearbeitungstage), dicht gefolgt von den Ämtern Hamburgs (50,01), Nordrhein-Westfalens (50,06) und Berlins (51,36). Mit durchschnittlich 68,85 Bearbeitungstagen pro Steuererklärung landen die Finanzämter Brandenburgs in Sachen Schnelligkeit auf dem letzten Platz. Mit Blick auf einzelne Behörden arbeiten die Finanzämter in Herne (29,80) und Olpe (31,50, beide NRW) der Auswertung zufolge besonders zügig. Schlusslicht im Vergleich ist das Finanzamt im niedersächsischen Hameln-Holzminden mit durchschnittlich 114,70 Bearbeitungstagen.

"Wer seine mögliche Erstattung also früh auf dem Konto haben möchte, sollte seine Erklärung = auch zeitig im Jahr abgeben."

Grundsätzlich werden Steuererklärungen bei den Finanzämtern nach Eingangsdatum bearbeitet. Wer seine mögliche Erstattung also früh auf dem Konto haben möchte, sollte seine Erklärung auch zeitig im Jahr abgeben, um schneller an der Reihe zu sein. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Im Vorteil sei außerdem, wer eine elektronische Form einreicht - das bedeutet für Finanzämter weniger Aufwand als die Papierform. dpa


Gerichtskosten von der Steuer absetzen?

Anwaltskosten etwa sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Sachverhalt stehen. Bei Prozesskosten kommt es dem Bund der Steuerzahler zufolge darauf an, ob der Prozess der Sicherstellung lebensnotwendiger Bedürfnisse dient oder nicht. So konnte zum Beispiel eine Steuerzahlerin ihren gerichtlichen Unterhaltsstreit mit ihrem Ex-Mann nicht steuerlich geltend machen, weil ihr eigenes Einkommen über dem sozialrechtlichen Existenzminimum lag. Im Gegensatz dazu gewährte das Niedersächsische Finanzgericht einem Steuerzahler den Abzug seiner Prozesskosten. Er wehrte sich vor Gericht gegen eine geforderte Rückübertragung eines ihm unentgeltlich überlassenen Forstbetriebs, mit dem er seither seinen Lebensunterhalt bestritt. Weil der Mann ohne diesen Betrieb seine Existenzgrundlage verloren hätte, musste das Finanzamt diese Prozesskosten steuerlich berücksichtigen.


Anzeige Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall

Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab.

Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Wenn das Fahrzeug sogar einen Totalschaden erlitten hat, dann muss ein Ersatzfahrzeug beschafft werden.

Hierfür ist es oftmals erforderlich, nicht nur in der näheren Umgebung ein Fahrzeug zu suchen, sondern oftmals auch in weiterer Entfernung, um ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen zu können. Die damit einhergehenden Fahrtkosten können sich dabei auch zu einer nicht unerheblichen Schadensposition summieren.

So erging es auch einem Kläger, welcher im Jahr 2020 einen unverschuldeten Unfall erlitt, wodurch sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Der Kläger konnte sich innerhalb von 9 Tagen ein Ersatzfahrzeug beschaffen, ohne dass ihm für die Dauer der Wiederbeschaffung der Nutzungsausfall von der Versicherung gezahlt wurde. Auch die Fahrtkosten wurden von der Versicherung nicht übernommen, obwohl die Haftung zwischen den Parten ansonsten außergerichtlich unstreitig war.

Das zuständige Amtsgericht Wolfenbüttel (Az.: 17 C 82/21) sprach dem Kläger mit Urteil vom 12.10.20 sowohl den gesamten Nutzungsausfall als auch die geltend gemachten Fahrtkosten zu.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11) ist einem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls Nutzungsausfall inclusive des Überlegungszeitraum zuzusprechen.

Der Nutzungswille des Klägers ergibt sich hierbei bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger innerhalb von sehr kurzer Zeit ein Ersatzfahrzeug beschafft hat.

Auch die Fahrtkosten die für die Fahrten zum Händler entstanden, sind dabei erstattungsfähig, wobei das Gericht hier eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro für angemessen hielt. Der Klage wurde insoweit vollumfänglich stattgegeben.

Im Falle eines Unfalls kann vor dem Hintergrund der vielen unterschiedlichen Konstellationen und der diversen Erstattungsansprüchen immer nur empfohlen werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei kommt es auch nicht auf das Bestehen einer Rechtschutzversicherung an, da im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls auch die Anwaltskosten mit von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers, aus Gründen der Waffengleichheit, mitübernommen werden müssen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV