Ladesäule wird zum Tatort für Betrug

RECHT & STEUERN

Ladesäule wird zum Tatort für Betrug

Kreditkartendaten: Neue Masche mit Aufklebern: E-Autofahrer sollten genau hinsehen.

: E-Autofahrer sollten sich den QR-Code-Aufkleber öffentlicher Ladesäule genau anschauen. Foto: Christian Charisius/dpa

29.10.2024

QR-Code scannen, Bezahl-Daten eingeben, Auto aufladen, weiter fahren. Klingt einfach. Aber Vorsicht: E-Autofahrer sollten sich den QR-Code-Aufkleber öffentlicher Ladesäule genau anschauen, denn es gibt eine Betrugsmasche mit gefälschten QR-Code-Aufklebern, berichtet die „Auto, Motor und Sport“. Im Visier: ein E-Autofahrer an einer Ladesäule in Berlin. Scannt man den gefälschten QR-Code, landet man auf einer gefälschten Bezahlseite, wo die Kreditkartendaten von Ahnungslosen abgegriffen werden. „Quishing“ nennt sich das, also Phishing per QR-Code. Auch aus anderen Ländern seien Fälle bekannt - etwa Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Spanien, Italien.

Möglicherweise versuchten die Betrüger, mit Störsendern die Nutzung der App zu verhindern - und so E-Autofahrer zum Scannen des Codes zu zwingen. Das fatale, das Laden funktionierte in der Regel wie gewohnt. So landeten die E-Autofahrer zunächst auf einer Internetseite, die der Webseite des Ladesäulen-Betreibers zum Verwechseln ähnlich sah. Dort gaben die E-Autofahrer ihre Bezahldaten ein, aber gelangten nicht an den Strom. Zunächst. Perfide: Die Cyber-Kriminellen hatten den Vorgang aber wohl so programmiert, dass Kunden im zweiten Anlauf auf der richtigen Webseite des Lade-Dienstleisters landen - und so den ersten Fehlversuch keine Bedeutung zusprachen.

Was tun?

1. Den Aufkleber immer genau anschauen - ist er nur aufgeklebt und steckt darunter vielleicht ein zweiter QR-Code des eigentlichen Betreibers?

2. Bei manchen Betreibern gibt es zusätzlich einen Code auf dem Display. Dann besser diesen scannen - die QR-Code-Aufkleber können einfacher manipuliert werden. Oder wenn möglich die Lade-App des Betreibers oder das Kreditkarten-Lesegerät nutzen.

3. Erscheint eine hohe Summe im Display, die abgebucht werden soll, oder kommt Nutzern die Webseite des Betreibers seltsam vor, besser den Vorgang abbrechen und die Kreditkarte zur Sicherheit sperren.

4. Im Zweifel an den Betreiber oder die Polizei wenden, um auf den möglichen Betrug aufmerksam zu machen. dpa


Immer strafbar

Ob nun mit dem rechten oder mit dem linken Arm: Ein Hitlergruß bleibt ein Hitlergruß - und damit strafbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: 4 ORs 71/23) und damit die Verurteilung eines Mannes wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestätigt. Der Mann war 2022 am Rande eines G7-Treffens in Münster mit Demonstranten aus dem linken Spektrum aneinandergeraten. Um diese zu provozieren, zeigte er mit dem linken Arm den Hitlergruß, weil er davon ausging, dass das nicht verboten sei. Bereits das Amts- und Landgericht Münster sahen das in erster und zweiter Instanz anders. Das OLG wies daraufhin auch noch die Revision des Mannes zurück. Auch der Hitlergruß mit dem linken Arm sei eine verbotene nationalsozialistische Grußform, stellten die Hammer Richter klar. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungswidriger Organisationen zu unterbinden und eine Gewöhnung an diese Symbole zu verhindern. dpa


Aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum FAMILIENRECHT

Gerichtliche Entscheidungen orientieren sich nicht nur an gesetzlichen Vorschriften, sondern auch an der ständigen Rechtsprechung. Einige aktuelle Gerichtsentscheidungen werden nachfolgend in Kürze dargelegt:

Getrenntleben von Eheleuten

Es besteht vielfach der Irrglaube, man lebe erst mit dem Auszug eines oder beider Ehegatten voneinander getrennt. Das Gesetz regelt dazu: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“ Die Eheleute können auch bei einem gemeinsamen Verbleib in der Ehewohnung getrennt leben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht führte in einem aktuellen Beschluss aus, dass lediglich ein getrenntes Schlafen dafür nicht genügt, sofern der Haushalt im Übrigen weiterhin gemeinsam geführt wird. Im vorliegenden Fall wurden Einkäufe, Haushaltstätigkeiten sowie das Zubereiten und die Einnahme von Mahlzeiten gemeinsam erledigt. Die notwendige Trennung von Tisch und Bett sah das Gericht demnach nicht.

Rauchverbot während des Umganges?

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen, nachdem das Amtsgericht in der I. Instanz dem Kindesvater aufgegeben hatte, während des Umganges mit seinen Kindern nicht zu rauchen. Das Gesetz regelt zum Umgang unter anderem: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ Daraus ergibt sich jedoch nach Ansicht des Gerichtes II. Instanz nicht, dass dem umgangsberechtigten Elternteil das Rauchen verboten werden kann. Zwar ist passives Rauchen schädlich für die Kinder. Mangels gesetzlicher Grundlage für ein solches Verbot, hob das Oberlandes-gericht dieses Rauchverbot während des Umganges auf.

Umgang gegen den Willen des Kindes?

Diese Frage kann nicht einfach mit ja oder nein beantwortet werden. Wie der Jurist sagt: es kommt darauf an. Nämlich auf viele Umstände, z.B. wie alt das Kind ist, ob der geäußerte Wille verfestigt und autonom oder vom anderen Elternteil beeinflusst ist, ob der Umgang dem Kind schadet usw. Der Elternumgang kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden „wenn zum Schutz des Kindes eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung nur so abgewehrt werden kann“. Dabei kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrte Bedeutung zu. Vorliegend hatte das 12bzw. 13-jährige Kind einen Umgang mit dem Vater abgelehnt. Das Gericht schloss den Umgang aus, weil in diesem konkreten Fall die Missachtung des Kindeswillens das Wohl des Kindes gefährden könne. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.

Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht