Immer mehr Kinder in Deutschland gehen auf eine private Schule. Eltern können einen Teil des Schulgeldes für einen Platz an der privaten Schule mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) informiert. „Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, so Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Einer Auswertung des Statistischen Bundesamts zufolge zahlten Eltern im Jahr 2019 im Schnitt 2030 Euro im Jahr für einen kostenpflichtigen Privatschulplatz ihrer Kinder. Das Finanzamt berücksichtige 30 Prozent von maximal 5000 Euro Schulgeld im Jahr, heißt es vom BVL. Heißt am konkreten Beispiel: Beläuft sich das Schulgeld auf 5000 Euro im Jahr, können Eltern 1500 Euro absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben – maximal 2500 Euro im Jahr. Auf Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich.
Kosten für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft sind kein Schulgeld. Steuerlich absetzen lässt sich Schulgeld, das Eltern für überwiegend privat finanzierte Schulen entrichten, so der BVL. Ebenfalls anerkannt werde Schulgeld für Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Gleiches gelte für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen. Der BVL macht darauf aufmerksam, dass Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft der Schülerinnen und Schüler nicht zum Schulgeld gehören. Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag können Eltern aber in der Anlage Kind separat abrechnen. Das sind laut BVL maximal bis zu 6000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Hier kommen unter anderem Ausgaben für den Hort infrage. dpa
Aktuelle Entscheidungen der Familiengerichte zum UNTERHALT
In Fortsetzung der vorangegangenen Rechtsbeiträge, in denen familiengerichtliche Rechtsfälle dargelegt wurden, werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen zum Unterhalt dargestellt.
Unterhaltsfragen betreffen meistens den Kindesunterhalt oder den Ehegattenunterhalt in Form von Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt. Dabei wird das gesetzliche Unterhaltsrecht durch ständig neue Rechtsprechung der Gerichte ausgestaltet.
Auskunftspflicht
Um Unterhalt berechnen zu können bestehen Auskunftsansprüche. Während beim Ehegattenunterhalt gegenseitige Auskünfte geschuldet sind, hängt die Auskunftspflicht beim Kindesunterhalt von der Art der Betreuung des Kindes ab. Wird dieses im Residenzmodell betreut, schuldet nur der umgangsberechtigte Elternteil die Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt ein Wechselmodell und damit eine hälftige Betreuung beider Elternteile vor, schulden beide die vorgenannten Auskünfte. Im Wechselmodell kommt es auf die Einkünfte beider Eltern an. Grundsätzlich kann der Unterhaltsberechtigte alle 2 Jahre eine neue Auskunft fordern. „Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.“ Das Kammergericht musste sich mit der Frage befassen, wann diese Frist beginnt und wann die Auskunft erfüllt ist. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Auskunft erfüllt, wenn der Berechtigte mit den Angaben des Pflichtigen den Unterhalt berechnen kann. Im Falle eines Unterhaltsverfahrens beginnt nach Auffassung des Kammergerichtes die 2 Jahresfrist mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, da der Pflichtige verpflichtet sei, unterhaltsrechtlich relevante Veränderungen ungefragt im Verfahren mitzuteilen. Leider wird dies nur allzu selten beachtet.
Mehrbedarf für die Vergangenheit
Unterhalt kann grundsätzlich erst ab der Geltendmachung desselbigen oder ab der Einforderung der Auskünfte gefordert werden. Der Bundesgerichtshof befasste sich jüngst mit der Frage, ob ein Mehrbedarf (z.B. Schulkosten) ausdrücklich geltend gemacht werden muss oder ob die Einforderung des Regelunterhaltes bzw. die Aufforderung zur Auskunftserteilung zur Ermittlung des Unterhaltes genügt. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Mehrbedarf ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung zu zahlen. Einer Erwähnung, dass man die Auskünfte auch für eine Berechnung eines etwaigen Mehrbedarfs benötigt, bedarf es nicht. Etwas anderes gilt jedoch für etwaigen Sonderbedarf des Kindes (z.B. Nachhilfe), der einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf darstellt, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar ist. Bei Streitigkeiten rund um den Unterhalt ist fachanwaltliche Unterstützung ratsam und im gerichtlichen Verfahren sogar zwingend erforderlich.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Freibeträge nutzen
Es muss gar kein unvorstellbarer Reichtum vorhanden sein - oft reicht es aus, wenn eine Wohnung, ein Haus oder Grundstück in günstiger Lage vererbt wird, damit Erbschaftsteuer fällig wird. Blöd, wenn die Erben dann nicht flüssig sind. Wer sich allerdings frühzeitig darum kümmert, sein Vermögen noch zu Lebzeiten weiterzugeben, kann den Erben in vielen Fällen die Steuerlast nehmen. Das Zauberwort lautet „Freibeträge“. Denn nicht von jedem Vermögenswert will das Finanzamt immer gleich etwas abhaben.
Der Staat ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern mit den Freibeträgen, Vermögen bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei an andere weiterzugeben. Wo diese Grenze liegt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ab. Der Clou: Egal, welcher Freibetrag auch gilt - er kann alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden, ohne dass Beschenkte oder Erben Steuern zahlen müssen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Zudem kann jeder Elternteil jedem seiner Kinder 400.000 Euro steuerfrei übertragen. dpa