In Fortsetzung der vorangegangenen Rechtsbeiträge, in denen familiengerichtliche Rechtsfälle dargelegt wurden, werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen zum Umgangsrecht dargestellt. In § 1684 BGB heißt es zum Umgang des Kindes mit den Eltern:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Der Umgang ist häufiges Streitthema getrennter Eltern. Gerade auch in Anbetracht des zunehmend von einem Elternteil begehrten Wechselmodells (hälftige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile) steigt das Streitpotenzial.
Neben dem vorgenannten Betreuungsmodell und Residenzmodell (Kind hat regelmäßigen Umgang mit dem nicht überwiegend betreuenden Elternteil alle 14 Tage am Wochenende) gibt es auch die Modelle des erweiterten Umganges.
Umgang zur Entlastung des anderen Elternteils
In dem kürzlich entschiedenen Fall des Oberlandesgerichtes Nürnberg betreuten die Eltern aufgrund einer Vereinbarung die Kinder im Verhältnis 1/3:2/3. Feste Umgangszeiten gab es wegen der unregelmäßigen Arbeitszeiten des Vaters sind, was die Mutter beanstandete und eine feste Regelung beim Gericht mit Erfolg einforderte. Dagegen wandte sich der Vater, der ausführte, die festgesetzten Zeiten arbeitsbedingt nicht realisieren zu können. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück und führte aus, dass der Umgang auch der Entlastung des überwiegend betreuenden Elternteils diene und der umgangsberechtigte Elternteil bei Verhinderung für eine Fremdbetreuung sorgen müsse.
Ausschluss des Umgangs bei entsprechendem Kindeswillen?
Das oben genannte Umgangsrecht eines Elternteils ist ein Grundrecht und deshalb nur bei wichtigen Gründen auszuschließen. Selbst wenn ein Ausschluss in Betracht kommt, über den das Oberlandesgericht Karlsruhe bei 10 und 12 Jahre alten Kindern zu entscheiden hatte, sollte dieser in der Regel befristet werden. Ein Umgangsausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen und körperlichen Wohls des Kindes zu erwarten ist“. Dies ist vom Richter, gegebenenfalls im Rahmen eines psychologischen Sachverständigengutachtens, zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob der Wille des Kindes „autonom, intensiv, zielorientiert, stabil und Bestandteil seiner Persönlichkeit ist“. Dies wird bei Teenagern eher der Fall sein als bei Kleinkindern. Im vorliegenden Fall wurde der Umgang wegen des Kindeswillens für 2 Jahre ausgeschlossen. Bei Streitigkeiten um den Umgang ist fachanwaltliche Unterstützung ratsam.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht