Doreen Hanke, Rechtsanwältin: Entscheidungen der Familiengerichte

RECHT & STEUERN

Doreen Hanke, Rechtsanwältin: Entscheidungen der Familiengerichte

Die Fachanwältin für Familienrecht informiert über aktuelle Entscheidungen der Familiengerichte zum Umgangsrecht, zu Wechselmodellen, Umgangsausschlüssen und dem Kindeswillen

10.08.2024

In Fortsetzung der vorangegangenen Rechtsbeiträge, in denen familiengerichtliche Rechtsfälle dargelegt wurden, werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen zum Umgangsrecht dargestellt. In § 1684 BGB heißt es zum Umgang des Kindes mit den Eltern:

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Der Umgang ist häufiges Streitthema getrennter Eltern. Gerade auch in Anbetracht des zunehmend von einem Elternteil begehrten Wechselmodells (hälftige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile) steigt das Streitpotenzial.

Neben dem vorgenannten Betreuungsmodell und Residenzmodell (Kind hat regelmäßigen Umgang mit dem nicht überwiegend betreuenden Elternteil alle 14 Tage am Wochenende) gibt es auch die Modelle des erweiterten Umganges.

Umgang zur Entlastung des anderen Elternteils

In dem kürzlich entschiedenen Fall des Oberlandesgerichtes Nürnberg betreuten die Eltern aufgrund einer Vereinbarung die Kinder im Verhältnis 1/3:2/3. Feste Umgangszeiten gab es wegen der unregelmäßigen Arbeitszeiten des Vaters sind, was die Mutter beanstandete und eine feste Regelung beim Gericht mit Erfolg einforderte. Dagegen wandte sich der Vater, der ausführte, die festgesetzten Zeiten arbeitsbedingt nicht realisieren zu können. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück und führte aus, dass der Umgang auch der Entlastung des überwiegend betreuenden Elternteils diene und der umgangsberechtigte Elternteil bei Verhinderung für eine Fremdbetreuung sorgen müsse.

Ausschluss des Umgangs bei entsprechendem Kindeswillen?

Das oben genannte Umgangsrecht eines Elternteils ist ein Grundrecht und deshalb nur bei wichtigen Gründen auszuschließen. Selbst wenn ein Ausschluss in Betracht kommt, über den das Oberlandesgericht Karlsruhe bei 10 und 12 Jahre alten Kindern zu entscheiden hatte, sollte dieser in der Regel befristet werden. Ein Umgangsausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen und körperlichen Wohls des Kindes zu erwarten ist“. Dies ist vom Richter, gegebenenfalls im Rahmen eines psychologischen Sachverständigengutachtens, zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob der Wille des Kindes „autonom, intensiv, zielorientiert, stabil und Bestandteil seiner Persönlichkeit ist“. Dies wird bei Teenagern eher der Fall sein als bei Kleinkindern. Im vorliegenden Fall wurde der Umgang wegen des Kindeswillens für 2 Jahre ausgeschlossen.

Bei Streitigkeiten um den Umgang ist, fachanwaltliche Unterstützung ratsam.

Doreen Hanke
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht


Höchstgrenze pro Haushalt beachten

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten können die Steuerlast senken. Beide Posten gehören in die Anlage «Haushaltsnahe Aufwendungen»>, für beide Posten hat der Gesetzgeber gewisse Höchstgrenzen festgelegt: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4.000 Euro pro Jahr berücksichtigt, bei den Handwerkerkosten sind es maximal 1.200 Euro. Die Höchstbeträge gelten pro Haushalt, nicht pro steuerpflichtiger Person. Darauf weist das Verbraucherportal Finanztip hin. Betroffene Steuerpflichtige müssen sich die Höchstbeträge teilen. Damit beide Partner je zur Hälfte von der Steuervergünstigung profitieren können, rät Finanztipp, die Aufträge im Namen beider Personen zu vergeben und die Rechnungen zum Beispiel von einem Gemeinschaftskonto zu begleichen. Wer prozentual eine andere als die hälftige Aufteilung wünscht, muss das in der Anlage «Haushaltsnahe Aufwendungen>> in den Zeilen 12 bis 14 kenntlich machen.
dpa


Verlustverrechnung Finanzamt lehnt ab? Einspruch kann helfen

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, erleidet unter Umständen auch mal Verluste zum Beispiel bei Aktienverkäufen, wenn der Kurs in der Zwischenzeit gesunken ist. Gewinne und Verluste lassen sich innerhalb gewisser Grenzen miteinander verrechnen. Doch nicht alle dieser Grenzen halten der Bewertung der Gerichte stand. Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen daher, grundsätzlich Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei denen die Verlustverrechnung nicht anerkannt wurde.

Eine der Einschränkungen: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden - also etwa verlustbringende Aktienverkäufe nicht mit Einkünften aus Rente oder Arbeitslohn, was die Steuerlast senken könnte. Stattdessen können die Verluste nur bei Gewinnen aus Kapitaleinkünften entweder im selben Jahr oder in den Folgejahren in Abzug gebracht werden.

Ein wenig spezieller: Auch Verluste aus sogenannten Termingeschäften - also Börsengeschäfte, deren Erfüllung in der Zukunft liegt - können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und daraus resultierenden Prämien verrechnet werden. Hier ist selbst der Ausgleich mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften ausgeschlossen. Noch dazu sind die verrechenbaren Verluste pro Jahr auf 20.000 Euro gedeckelt. Wer größere Verluste erlitten hat, muss den Rest in die Folgejahre vortragen und erneut bis zur Höchstgrenze in Abzug bringen.

Auch bei diesem Vorgehen hat der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken (Az.: VIII B 113/23). Ein ähnlicher Fall liegt derzeit noch beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass das Finanzgericht die streitige Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Bis es höchstrichterliche Urteile gibt, können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit ihrem Einspruch den Steuerbescheid offen halten.
dpa