Familienrecht: Unterhalt, erweiterter Umgang und Wechselmodell

RECHT & STEUERN

Familienrecht: Unterhalt, erweiterter Umgang und Wechselmodell

Der Gesetzgeber ist untätig, aber es tut sich was: Informieren Sie sich bei Dr. Christoph Schäfer, Fachanwalt für Familienrecht bei wendelmuth Rechtsanwälte. Oder im Verkehrsrecht bei Ralf Breywisch.

15.07.2024

Früher war alles eindeutig: Die Mutter betreut nach der Trennung das Kind, Der Vater zahlt und hat das Kind alle zwei Wochen am Wochenende. Trennungsfamilien leben dieses Modell nach wie vor, doch es gibt unzählige weitere Betreuungsvarianten. Das paritätische Wechselmodell, bei dem das Kind gleichviel Zeit bei jedem Elternteil verbringt, ist nur eines davon. Häufig sind auch Modelle, bei denen das Kind in einem Zeitraum von zwei Wochen fünf oder sogar sechs Nächte beim anderen Elternteil verbringt („5 zu 9“ und „6 zu 8“). 

Beim paritätischen Wechselmodell wird der Kindesunterhalt ganz anders gerechnet. Stark verkürzt gesagt fließt dort kein Geld, wenn beide Eltern gleich gut verdienen. Bei „6 zu 8“ ist die Zahlungsverpflichtung hingegen erstmal keine andere als bei vollständigem Umgangsverzicht. Das ist evident ungerecht, denn die Kosten für das Kind unterscheiden sich kaum. Insbesondere braucht das Kind teuren Wohnraum. 

Der Gesetzgeber wollte diese Thematik angehen, doch außer einem Eckpunktepapier, das bald ein Jahr alt wird, ist nichts passiert. Ob bis zur Wahl noch etwas kommt, steht in den Sternen. In der juristischen Literatur gibt es Stimmen, welche beim Unterhalt die Betreuung stärker berücksichtigen wollen. Doch die Gerichte sind hier sehr zurückhaltend. Sie gewähren nur einen Rabatt auf den „normalen“ Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ab „5 zu 9“, indem in den Unterhaltsgruppen abgestuft wird. Ein Besser- aber nicht Spitzenverdiener zahlt oft nur 40 bis 150 € weniger. Die Zahlungsverpflichtung liegt dann aber immer noch bei 500 bis 700 €. Die Motivation, das paritätische Wechselmodell aus finanziellen Gründen abzulehnen, ist deshalb vorhanden. Nach wie vor stellt die Rechtsprechung bei der Frage der Anordnung des Wechselmodells auf die Qualität des Elternverhältnisses ab, auch wenn es in der psychologischen Literatur zunehmend Stimmen gibt, die diesen Ansatz für falsch halten. Eltern können auch ohne viel Kommunikation parallel Eltern sein. Durchgesetzt hat sich dies aber noch nicht. Und die Streitigkeiten werden bleiben, auch in den Fällen, wo es faktisch vor allem um den Unterhalt geht.

Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern

Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net


Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch Nutzung von Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln überbrückt, sodass der Nutzungsausfallanspruch geltend gemacht werden kann. 

Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03).

Als eine geeignete Methode der Schadenschätzung hat der BGH die von der Rechtsprechung herangezogene Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch anerkannt. Bei älteren Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als fünf Jahren erfolgt eine Herabstufung der Nutzungsausfallentschädigung um eine Gruppe. Bei mehr als zehn Jahre alten Fahrzeugen erfolgt eine Herabstufung um eine weitere Gruppe, soweit es eine noch niedrigere Gruppe gibt. 

Bei Fahrzeugen, die noch älter sind, z.B. 15 Jahre und älter wird seitens der Versicherer oftmals versucht, gar keinen Nutzungsausfall mehr zu zahlen und nur noch die Vorhaltekosten zu ersetzen.

Wie durch das Amtsgericht Aue-Bad Schlema mit Urteil vom 28.02.2024, AZ: 3 C 241 /23 entschieden hat, kommt eine Abstufung auf Vorhaltekosten nur dann in Betracht, wenn ein Fahrzeug nicht nur alt, sondern in einem so schlechten Zustand ist, dass seine Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich hinter den Vorhaltekosten letztlich kaum mehr als die Fixkosten wie Steuern, Versicherung etc. verbergen. Es handelt sich hierbei also um einen weitaus geringeren Betrag als bei der Nutzungsausfallentschädigung. Mit zunehmendem Fahrzeugalter spielt jedoch die entgangene Fortbewegungs- und Transportmöglichkeit eine Rolle. Allein aufgrund des Alters des Fahrzeugs kann daher nicht ohne Weiteres eine Reduktion bis auf die Vorhaltekosten vorgenommen werden. 

Um auch hier Rechtsnachteile zu vermeiden sollten Unfallgeschädigte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch die Anwaltskosten von der Gegenseite zu tragen sind.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV