Ist die Trennung vollzogen, d.h. leben die Eheleute voneinander wirtschaftlich und räumlich getrennt, stellt sich oftmals die Frage: Wann und wie erfolgt die Scheidung der Ehe? Eine Scheidung kann nur gerichtlich vorgenommen werden. Weder das Standesamt, noch der Notar können die Scheidung durchführen. Der Scheidungsantrag muss mittels eines Rechtsanwaltes bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der Antrag auf Scheidung kann frühestens beim Familiengericht gestellt werden, wenn zwischen der Trennung und dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, ein Jahr vergangen ist. Für die Antragstellung benötigt mindestens ein Ehegatte einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen oder einen eigenen Scheidungsantrag stellen.
Für die Antragstellung benötigt er dann gleichfalls einen Anwalt. Im Scheidungsantrag sind Erklärungen darüber notwendig, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben.
Das Gericht wird im Verfahren über die in der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften, dem sog. Versorgungsausgleich eine Entscheidung treffen. Eine Teilung der Versorgungsanwartschaften findet nicht statt, wenn die Ehegatten zuvor mittels notariellen Vertrages den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Nachdem das Familiengericht die Ehegatten in einer mündlichen Verhandlung angehört hat, wird regelmäßig direkt im Anschluss der Scheidungsbeschluss verkündet. Das Familiengericht entscheidet mit der Scheidung nicht über den zu zahlenden Unterhalt, die Verteilung des Hausrates, den Umgang mit den gemeinsamen Kindern, einen etwaigen Zugewinnausgleich oder wer im Haus verbleiben darf. Hierzu ist stets ein eigener Antrag beim Familiengericht erforderlich.
Anwaltliche Hilfe dabei und weiter Infos bei Fachanwältin für Familienrecht Katy Theilen, Tel.: 033439 / 54939.
Festivaltickets: Bei Absage Ansprüche geltend machen
Wegen des Wetters ganz abgesagt oder abgebrochen: Kann ein Festival oder Konzert nicht wie geplant stattfinden, sollten Ticketbesitzer ihre Ansprüche geltend machen. Ansprechpartner ist in der Regel der Veranstalter. Also die Agentur, die auf der Eintrittskarte vermerkt ist, so die Verbraucherzentrale NRW. Meist besteht laut den Verbraucherschützern ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Ticketpreises. Manchmal behält das Ticket seine Gültigkeit für einen Ersatztermin. Wer es genau wissen will, schaut in die Geschäftsbedingungen (AGB).
Es kann auch sein, dass man selbst nicht zum Event kommen kann etwa, weil man krank geworden ist oder sich eine dringende Verpflichtung ergeben hat. Wer dann sein Ticket nicht verfallen lassen, sondern weitergeben oder verkaufen möchte, scheitert oft daran, dass viele Festivalkarten inzwischen personalisiert sind.
Es kann aber sein, dass ein Ticket auf eine andere Person umgeschrieben werden kann. Auch hier hilft ein Blick in die AGB. Dort sollte auch stehen, was so ein Umschreiben kostet und ob es Fristen gibt. Ansprechpartner für eine Übertragung auf eine andere Person ist ebenfalls der Veranstalter. dpa