Wer zusammen mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kann das Schriftstück nach dessen Tod nur noch bedingt ändern. Änderungen an Regelungen, von denen anzunehmen ist, dass beide Partner sie aus einem nachvollziehbaren Grund gemeinsam so getroffen haben, sind ungültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Haben sich etwa Ehepartner gegenseitig als Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu den Erben des Letztverstorbenen, so ist daran nicht mehr zu rütteln. Man spricht dann von der sogenannten Wechselbezüglichkeit, die Verfügung ist bindend. Dass es bei der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung aber auch auf das Verhältnis zwischen Erblassern und Erbnehmer ankommt, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 259/22).
Strenge Regeln für Wechselbezüglichkeit
In dem Fall hatten kinderlose Eheleute sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, nach dem Tod des Letztverstorbenen sollte der Patensohn des Ehemannes erben. Als der Mann starb, errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament, in dem sie ihre langjährige Freundin zur Alleinerbin einsetzte, der Patensohn des Mannes sollte somit leer ausgehen. Als die Frau starb, hielten sich beide - die Freundin und das Patenkind - für rechtmäßige Alleinerben. Das Gericht musste Klarheit schaffen.
Die Entscheidung: Die langjährige Freundin der Verstorbenen konnte als gültige Alleinerbin eingesetzt werden. Die zuvor geltende Schlusserbeneinsetzung des Patenkindes des Mannes sei nicht bindend gewesen, so das Gericht. Zwar könne man eine Wechselbezüglichkeit annehmen, wenn der Erstverstorbene zu dem späteren Schlusserben ein verwandtschaftliches Verhältnis hat oder diesem zumindest in ähnlicher Weise nahesteht. Ein freundschaftliches Verhältnis, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Familienfeiern genügen für den Nachweis eines innigen Verhältnisses aber nicht. Diese genügt für eine Wechselbezüglichkeit nicht.
Der Grund: Die Patenschaft alleine sagt noch nichts über das tatsächliche Verhältnis aus. dpa
Webinar statt Präsenzschulung?
Kann ein Arbeitgeber die Übernahme von Übernachtungs- und Verpflegungskosten verweigern, weil den Mitgliedern der Personalvertretung zeitgleich die Teilnahme an einem Webinar möglich war? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 07.02.2024 – 7 ARB 8/23 beschäftigt.
Die Personalvertretung einer Düsseldorfer Luftverkehrsgesellschaft wollte zwei in das Gremium nachgerückte Mitglieder zum Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ nach Binz auf Rügen senden. Der Arbeitgeber bat aus Kostengründen darum, ein ortsnahes Seminar oder ein zeitgleich stattfindendes und inhaltlich gleiches Webinar auszuwählen. Daraufhin wurden beide zu einer Grundlagenschulung nach Potsdam geschickt, was mit einer Kostenersparnis von ca. 500 Euro verbunden war.
Der Arbeitgeber verweigerte die Kostenübernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die Veranstaltung in Potsdam, da diese Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Das Webinar hätte ausgewählt werden müssen, weil es kostengünstiger war und der Lerneffekt in diesem Format sogar höher sei. Da sich keine Einigung erzielen ließ, musste das Bundesarbeitsgericht den Streit entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht wies nochmals darauf hin, dass dem Betriebsrat bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dabei hat er auch betriebliche Verhältnisse zu beachten und ein angemessenes Verhältnis von Schulungszweck und Kosten zu berücksichtigten. Der Betriebsrat muss aber keine umfassende Marktanalyse machen, um den kostengünstigsten Anbieter auszuwählen.
Auch die Auswahl des Schulungsformates sowie Methoden und Art und Weise der Wissensvermittlung steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes im Beurteilungsspielraum des Betriebsrates. Es steht ihm zu, zu entscheiden, von welcher Schulungsform er sich den größten Schulungserfolg verspricht. Das Bundesarbeitsgericht konnte auch keine unangemessene Belastung des Arbeitgebers erkennen und verpflichtete ihn zur Übernahme der vollständigen Kosten der Präsenzschulung.
Sollten Sie Mitglied einer Personalvertretung sein, können die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in dieser aktuellen Entscheidung bei der Auswahl Ihrer nächsten Schulung von Bedeutung sein.
Rechtsanwältin Nadja Semmler, Fachanwältin für Arbeitsrecht