Onlineshopping boomt - und zwar schon seit Jahren. Nur rund jeder fünfte Deutsche (18 Prozent) zwischen 16 und 74 Jahren hat 2023 laut Statistischem Bundesamt noch nie etwas im Internet bestellt. Und doch kennen selbst versierte Verbraucherinnen und Verbraucher nicht alle ihre Rechte beim Onlineshopping. Trusted Shops, ein Unternehmen, das Gütesiegel für sichere Internetseiten vergibt, klärt über drei wesentliche Wissenslücken auf:
1. Die gesetzliche Widerrufsfrist
Bei Onlinekäufen haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht, innerhalb dieser Zeit können sie also vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit Erhalt der Ware beginnt die Frist zu laufen. Wird die Ware an unterschiedlichen Tagen geliefert, obwohl sie zusammen bestellt worden ist, startet die Frist erst mit Erhalt der zweiten Sendung.
Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind speziell für Kunden angefertigte oder individualisierte Produkte - etwa ein Fußballtrikot mit besonderer Beflockung oder selbst konfigurierte Sneaker. Auch bei leicht verderblichen Waren wie Lebensmitteln steht Verbraucherinnen und Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu. Gleiches gilt für versiegelte Produkte, wenn das Siegel entfernt wurde - zum Beispiel CDs oder Hygieneartikel, heißt es von den Verbraucherzentralen Bayern und Berlin.
Wer sich unsicher ist, ob die Bestellung im Einzelfall retourniert werden kann oder nicht, kann etwa den Umtausch-Check der Verbraucherzentralen nutzen. Dieser hilft mit einer ersten Einschätzung und hält auch gleich das passende Musterschreiben bereit.
2. Fehlende Originalverpackung
Selbst wenn die Originalverpackung abhandenkommt, können Käuferinnen und Käufer den Kaufvertrag widerrufen und die Ware zum Händler zurücksenden. Die häufig verwendete AGB-Klausel „Rücksendung nur in Originalverpackung“ ist Trusted Shops zufolge unwirksam. Ein Toaster könne also auch in einem Schuhkarton retourniert werden, ohne dass der Händler das beanstanden kann.
Etwas anderes gilt nur für - meist hochwertige - Produkte, bei denen die Verpackung Teil des Produkts ist. Das kann etwa eine teure Uhr oder ein Parfum sein. Zwar dürften Käuferinnen und Käufer auch dann ohne Verpackung retournieren, müssten aber mit Abzügen aufgrund der fehlenden Verpackung rechnen.
3. Einseitiges Storno des Händlers
Ware ausverkauft? Falscher Preis ausgezeichnet? Das berechtigt einen Verkäufer trotzdem nicht ohne Weiteres dazu, einen gültigen Kaufvertrag einseitig zu stornieren. Das funktioniere nur unter engen Voraussetzungen - zum Beispiel mit einer wirksamen Klausel, die die Lieferung ausschließt, wenn sie dem Verkäufer unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auch eine unverzügliche Anfechtung nach einem anerkannten Preisirrtum berechtigt den Verkäufer dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. dpa
Festivaltickets: Bei Absage Ansprüche geltend machen
Für Festivalfans ist es ein highlight, auf das sie sich lange freuen. Wegen des Wetters ganz abgesagt oder abgebrochen: Kann ein Festival oder Konzert nicht wie geplant stattfinden, sollten Ticketbesitzer ihre Ansprüche geltend machen. Ansprechpartner ist in der Regel der Veranstalter. Also die Agentur, die auf der Eintrittskarte vermerkt ist, so die Verbraucherzentrale NRW.
Meist besteht laut den Verbraucherschützern ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Ticketpreises. Manchmal behält das Ticket seine Gültigkeit für einen Ersatztermin. Wer es genau wissen will, schaut in die Geschäftsbedingungen (AGB).
Tickets sind häufig personalisiert
Es kann auch sein, dass man selbst nicht zum Event kommen kann - etwa, weil man krank geworden ist oder sich eine dringende Verpflichtung ergeben hat. Wer dann sein Ticket nicht verfallen lassen, sondern weitergeben oder verkaufen möchte, scheitert oft daran, dass viele Festivalkarten inzwischen personalisiert sind.
Es kann aber sein, dass ein Ticket auf eine andere Person umgeschrieben werden kann. Auch hier hilft ein Blick in die AGB. Dort sollte auch stehen, was so ein Umschreiben kostet und ob es Fristen gibt, zum Beispiel bis 14 Tage vor dem Konzert. Ansprechpartner für eine Übertragung auf eine andere Person ist ebenfalls der Veranstalter. dpa