Bei Beschäftigten, denen der Arbeitgeber kein Handy oder Smartphone zur Verfügung stellt, wird oft das private genutzt - und sei es nur, weil das Bürotelefon ins Homeoffice umgeleitet wird. Was viele nicht wissen: Die Kosten für die Anschaffung des Geräts sowie die laufenden Handykosten können dann steuerlich geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Macht die berufliche Nutzung mehr als 90 Prozent aus, kann der gesamte Kaufpreis im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttopreis nicht mehr als 952 Euro beträgt.„Liegt der Kaufpreis über 800 Euro netto, muss das Handy über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden“, sagt Daniela Karbe-Geẞler vom Bund der Steuerzahler. Die gewöhnliche Nutzungsdauer für Mobiltelefone hat die Finanzverwaltung auf fünf Jahre festgelegt.
Ein rein dienstlich genutztes Handy mit einem Bruttopreis von 1.200 Euro müsste so über fünf Jahre hinweg mit je 240 Euro abgeschrieben werden. Wer das Smartphone nicht am 1. Januar erwirbt, kann auch nur die anteiligen Monate absetzen. Bei Anschaffung etwa am 1. Oktober verbleibt für dieses Jahr nur noch ein Steuervorteil von 60Euro. Bei einem geringeren dienstlichen Nutzungsanteil als 90 Prozent kann der Betrag ebenfalls nur anteilig angesetzt werden. Laut dem Bund der Steuerzahler ist es für Berufsgruppen mit einem hohen Kommunikationsanteil leichter, die berufliche Nutzung des Handys - zum Beispiel in Höhe von 50 Prozent auch ohne Nachweis glaubhaft zu machen.
Ansonsten sind Karbe-Geẞler zufolge bis zu 20 Prozent der Ausgaben pauschal absetzbar. Dasselbe gilt für die laufenden Kosten, wie zum Beispiel den Telefonvertrag allerdings nur bis zu einer Grenze von 20 Euro im Monat. Um vom Steuervorteil profitieren zu können, müssen sämtliche Handykosten im Bereich „Aufwendungen für Arbeitsmittel“ der Anlage eingetragen werden.
Zwar müssen bei der Steuererklärung keine Belege mehr beigefügt werden. Wer dem Finanzamt die Arbeit erleichtern und möglichen Nachfragen vorbeugen möchte, kann aber in der Kommentarfeldfunktion des Hauptvordrucks "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" Erläuterungen zu den Handykosten vornehmen. dpa
Aktuelle Entscheidungen der Familiengerichte
In Fortsetzung des vorangegangenen Rechtsbeitrages, in dem bereits einige familiengerichtliche Rechtsfälle dargelegt wurden, werden nachfolgend weitere interessante Sachverhalte und deren gerichtliche Lösungen dargestellt:
Unterhaltsvorschuss bei erweitertem Umgang des anderen Elternteils?
Ein alleinerziehender Elternteil kann für den Fall, dass der nicht überwiegend betreuende Elternteil keinen oder nur einen geringfügigen Kindesunterhalt zahlt, Unterhaltsvorschuss beantragen. Doch besteht der Anspruch auch, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mehr als den üblichen Umgang alle 14 Tage am Wochenende ausübt? Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, nachdem die Vorinstanzen einen solchen Anspruch der Mutter abgelehnt hatten, weil der Vater das Kind vierzehntägig von Mittwoch bis Montag betreute. Nach Auffassung der Richter beim Bundesverwaltungsgericht kann Unterhaltsvorschuss von einem Elternteil beansprucht werden, solange dessen Betreuungsanteil bei mehr als 60 % liegt.
Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich aus dem Mindestunterhalt der Unterhaltstabelle abzüglich des vollen Kindergeldes. Der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil beträgt hingegen in der Regel mindestens den Mindestunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeldanteil. Demnach decken die staatlichen Vorschussleistungen in der Regel nicht den regulären Unterhaltsbedarf. Es lohnt daher immer, die tatsächlichen Ansprüche prüfen zu lassen.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei erheblichem Vermögen?
Sofern die Ehe länger als drei Jahre dauerte und der Versorgungsausgleich durch die Ehegatten nicht ausgeschlossen wurde, hat der Richter im Scheidungsverfahren die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (gesetzliche, private, betriebliche) hälftig auszugleichen.
Eine solche Halbteilung der rentenrechtlichen Versorgungsanrechte kann nach § 27 VersAusglG unbillig sein. Von einer solchen Unbilligkeit ging man bei folgender Sachlage aus: Der Ehemann hatte erhebliche Rentenanrechte von über 3.500,00 EUR monatliche Rente erworben. Die Ehefrau hatte wesentlich geringere eigene Anrechte, jedoch mehrere Millionen geerbt, vom Ehemann einen Zugewinn von 300.000,00 EUR und einen Immobilienanteil erhalten sowie Mieteinnahmen von 16.500,00 EUR monatlich. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit ab, weil die Ehefrau auf die Anrechte des Mannes nicht angewiesen sei. Der BGH verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück, weil die Vorentscheidungen nur die Einkommens- und Vermögenslage der Ehefrau betrachteten, nicht jedoch die wirtschaftliche Lage des Mannes. Es muss geprüft werden, ob der Ehemann seine vollständigen Anrechte zur Alterssicherung benötige.
Doreen Hanke, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht