Rechtsanwalt Seehaus: Testament oder letztwillige Anordnung an Bevollmächtigte?

RECHT & STEUERN

Rechtsanwalt Seehaus: Testament oder letztwillige Anordnung an Bevollmächtigte?

Rechtsanwalt Seehaus ist als Fachanwalt für Erbrecht neben dem Familien- und Grundstücksrecht sowie dem Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet tätig.

10.06.2024

Der juristische Laie sieht meist in der von ihm gewählten Form der Nachlassregelung nicht die Fallstricke, die dann letztendlich die Umsetzung seines letzten Willens verhindern. So erging es einer Frau, welche der Auffassung war, die mit einer Generalvollmacht ausgestatteten Personen, konnten ihren letzten Willen rechtswirksam umsetzen. 

Das Landgericht Wuppertal hatte diesen Fall mit Urteil vom 6.3.2023 zum AZ 2 O 128/22 zu beurteilen. Die Frau verstarb ohne ein Testament zu hinterlassen. Sie hatte ihren beiden Freundinnen eine notarielle Generalvollmacht erteilt und ihnen mitgeteilt, dass es ihr letzter Wille sei, ihr nach dem Tod verbleibendes Vermögen an die beiden Bevollmächtigten und zwei weitere Personen zu je ein ¼ zu verteilen. Diese Anweisung befolgten die Bevollmächtigten. Daraufhin meldete sich jedoch die gesetzliche Erbin, widerrief die Generalvollmacht und verlangte die Rückführung des Vermögens an die Erben. 

Das Landgericht Wuppertal sah in der Anweisung der Verstorbenen keine wirksame letztwillige Verfügung, so dass die Beschenkten das Erhaltene in den Nachlass zurückführen mussten. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, hätte der letzte Wille eigenhändig ge- und unterschrieben werden oder notariell beurkundet werden müssen. Hier war rechtstechnisch vielmehr eine lebzeitige Schenkung erfolgt, welche hätte notariell beurkundet werden müssen um wirksam zu sein. Die mangelnde Form könnte jedoch dadurch geheilt worden sein, dass die Schenkung vollzogen wurde, d.h. die jeweiligen Anteile ausgekehrt worden sind. Da dies hier aber erst nach dem Tod der Schenkenden erfolgte, genügte dies zur Heilung nicht. Die formunwirksame Schenkung musste rückgängig gemacht werden und das Erhaltene dem Nachlass zugefügt werden. Der letzte tatsächliche Wille der Verstorbenen wurde damit nicht umgesetzt. 

Tipp: Da die Regelung des letzten Willens sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Folgen nach sich zieht, sollte damit nicht zu leichtfertig umgegangen werden. Fundierte Beratungen und Formulierungen durch den juristisch Versierten, helfen bei der tatsächlichen Umsetzung des wirklich Gewollten. 

Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet, neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze im Kanzleisitz in Werder Mo.- Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 15.00 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Kanzleisitz in Bad Belzig Mo.- Do. von 9.00 – 18.00 Uhr und Fr. 9.00 – 15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.


Sparen für die Enkel ist komplizierter

Sparbuch & Co.: Die Klassiker gibt es noch immer - aber andere Formen sind attraktiver.

Früher war die Geldanlage für die Enkelkinder eine klare Sache: Man ging zur Bank seines Vertrauens und eröffnete ein Sparbuch. Dieses bekamen die Kinder häufig zum 18. Geburtstag überreicht. Heute ist die Geldanlage ein wenig komplexer – auch, weil es mehr Möglichkeiten gibt. Das klassische Sparbuch gibt es natürlich immer noch. Da es dort aber so gut wie keine Zinsen mehr auf das eingezahlte Geld gibt, hat es an Attraktivität verloren.

Eine weitere Möglichkeit ist das Tagesgeldkonto. Hier sind die Zinsen deutlich höher als auf dem Sparbuch – können sich aber, wie bei Zinsen üblich – jederzeit ändern. Manche Banken garantieren aber oft einen bestimmten Zinssatz für eine bestimmte Zeit. Eine festgelegte Laufzeit gibt es beim Tagesgeldkonto nicht, was bedeutet, dass man jederzeit an das Geld ran kann. 

Das ist beim Festgeldkonto anders. Dort legt man das Geld für einen bestimmten Zeitraum an, im Gegenzug garantiert die Bank für diesen Zeitraum einen bestimmten Zinssatz. Während dieses Zeitraums kann man das Konto nicht kündigen, das Geld nicht abheben und mitunter auch kein weiteres Geld einzahlen.

Wenig bekannt ist der Banksparplan. Dieser bietet die Möglichkeit, monatlich feste Beträge anzusparen. Wie diese dann aber angelegt werden, entscheidet die Bank und als Kunde hat man in der Regel kein Mitspracherecht. 

Auch mit dem ETF-Wertpapierdepot lässt sich Geld für die Enkel ansparen – dafür muss man auch gar kein Börsenexperte sein. Im ersten Schritt eröffnet man bei einer Bank ein Wertpapierdepot. Entweder auf den eigenen Namen oder auf den Namen des Kindes. Aber Achtung: Ein Wertpapierdepot auf den Namen des Kindes dürfen nur die gesetzlichen Vertreter, das sind meist die Eltern, eröffnen. Hier sollten Großeltern sich also mit den Eltern abstimmen. Der Vorteil, wenn man das Depot auf den Namen des Kindes eröffnet, ist steuerlicher Natur. Denn wie Erwachsene haben auch Kinder ein Recht auf Steuer-Freibeträge beim Sparen. Im nächsten Schritt sucht man sich einen passenden Fond aus, häufig werden Aktien-ETFs empfohlen, da bei diesen das Risiko gut verteilt ist, wenn sich einzelne Aktien mal nicht so gut entwickeln. Im letzten Schritt legt man einen Sparplan fest. In diesem kann man festlegen, dass zum Beispiel jeden Monat oder alle drei Monate ein bestimmter Betrag eingezahlt wird. Man kann aber auch zu bestimmten Ereignissen wie dem Geburtstag Einzahlungen vornehmen. as


Zahlungsfähigkeit

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung? Für Freiberufler und Selbstständige ist das mitunter müßig. Denn ihr Gehalt schwankt zum Teil stark und sie können im Vergleich zu Angestellten keine Entgeltabrechnungen als Beleg für ihre Zahlungsfähigkeit vorweisen. Sie müssen also auf andere Nachweise zurückgreifen, wenn sie im Wettbewerb um eine Wohnung erfolgreich sein wollen. Rolf Bosse vom Mieterverein zu Hamburg empfiehlt dafür Unterlagen wie den Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zu nutzen. Diese Dokumente kann der Steuerberater ausstellen. Auch ein vom Finanzamt ausgestellter Einkommensteuerbescheid kann als Beleg geeignet sein. „Der Vermieterseite ist hier allerdings kein grenzenloses Informationsinteresse zuzubilligen“, sagt Bosse. Ausreichen müssten etwa ein Steuerbescheid des vergangenen Jahres und eine aktuelle BWA. Es müssten also keine Bescheide der vergangenen zehn Jahre und womöglich noch ein aktueller mitgeliefert Kontoauszug werden. In der Praxis sieht es Bosse zufolge aber oft anders aus. Dort verlangten Vermieter oft mehr als sie eigentlich dürften, um das Risiko eines möglichen Zahlungsausfalls besser einschätzen zu können. Interessenten kämen den Forderungen dann oft nach, um ihre Chancen auf die Zusage zu erhöhen.

Wer erst wenige Wochen oder Monate freiberuflich oder selbstständig tätig ist, hat es womöglich umso schwerer, die geforderten Dokumente zu beschaffen. All jene können ihre Erfolgsaussichten unter Umständen erhöhen, wenn sie eine Bürgin oder einen Bürgen vorweisen können, der im Ernstfall für die Mietzahlungen einsteht. dpa