Erhalten Sie im Rahmen Ihres Ehrenamts oder Ihrer Übungsleiter-Tätigkeit eine Aufwandspauschale? Dann müssen Sie diese unter Umständen weder versteuern noch Sozialabgaben darauf entrichten. Zwar müssen gewisse Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sein. Ob Sie nebenher einer Vollbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, spielt eine untergeordnete Rolle. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Im Rahmen der Ehrenamtspauschale können Ehrenamtliche pro Jahr 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Fußballtrainer, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr etwa profitieren von der sogenannten Übungsleiterpauschale. Sie ist sogar bis zum Umfang von 3000 Euro von Steuern und Sozialabgaben befreit. Bedingung ist: Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Auftrag erfolgen. Und sie darf nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Gerade letztere Bedingung kann für geringfügig Beschäftigte zur Herausforderung werden, wenn in der hauptberuflichen Tätigkeit nur wenige Arbeitsstunden zusammenkommen. Ausgeschlossen sei die Kombination aus einem Minijob und der Inanspruchnahme der Pauschalen aber nicht, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Pauschale nicht zweimal für gleiche Tätigkeit
Nur wichtig: Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zwar beide in einem Jahr in Anspruch nehmen, die Aufwandsentschädigungen dürfen aber nicht für dieselbe Tätigkeit gezahlt werden. Bei der Kombination aus Minijob und Übungsleiterpauschale ist das anders. Sind die sonstigen Bedingungen erfüllt, kann ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl Minijob-Lohn als auch Übungsleiterpauschale auszahlen.
Ein Beispiel: Ist ein Steuerzahler nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Verein tätig und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 Euro, kann der Arbeitgeber anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst überweisen. Obwohl die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen steuer- und sozialabgabenfrei sind, gehören die Beträge in die Steuererklärung. Laut Daniela Karbe-Geßler müssen sie in der Anlage N der Erklärung eingetragen werden. Beträge, die über die Pauschalen hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, müssen ebenfalls in der Anlage N - jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug - vermerkt werden. dpa
Unzulässige Kürzungen der Versicherung unter Verweisung auf eine billigere Werkstatt in einer Entfernung von 15 Kilometern
Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall versuchen die Versicherer immer wieder mit verschiedensten Ansätzen die auszuzahlende Summe an den Geschädigten so klein wie möglich zu halten. Hierzu haben wir in der Vergangenheit schon viele unzulässige Versuche in Urteilen vorgestellt.
Nicht neu, aber offensichtlich wieder in Mode ist der Versuch der Versicherer bei einer fiktiven Schadensabrechnung auf Referenzwerkstätten in der Umgebung zu verweisen, die nach Prüfung der Versicherer zu einem günstigeren Preis die Reparatur anbieten sollen, als in der Fachwerkstatt.
Zwar ist grundsätzlich eine Verweisung an eine Referenzwerkstatt unter bestimmten Vorrausetzungen bei einer fiktiven Abrechnung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässig, jedoch dann nicht, wenn der Geschädigten das Auto reparieren lässt und sich den Schaden unter Vorlage der Reparaturrechnung erstatten lassen will. Hat der Geschädigte den Schaden durch einen Sachverständigen ermitteln lassen und möchte sich den dort ermittelten Schadensbetrag auszahlen lassen - also fiktiv abrechnen - kommen die Kürzungsversuche der Versicherung ins Spiel.
Soweit die von der Rechtsprechung grundsätzlich entwickelten Vorrausetzungen für eine Verweisung vorliegen, stellt sich dann unter anderem die weitere Frage, in welcher Entfernung darf sich eine solche Referenzwerkstatt befinden. Auch hierzu gibt es unterschiedliche Urteile, die dieser Frage in der Vergangenheit nachgegangen sind.
Ganz aktuell hat das AG Berlin-Mitte, mit Urteil vom 01.02.2024, AZ: 117 C 162/23 V entschieden, dass die Verweisung auf eine günstigere Werkstatt in einer Entfernung von 15 Kilometern unzumutbar ist.
Nach Auffassung des Gerichts kann es vorliegend dahinstehen, ob es sich bei den genannten Referenzwerkstätten um qualifizierte Meisterbetriebe handelt, denn die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme ergibt sich bereits aus der Entfernung der Werkstätten von über 15 km zum Wohnort des Geschädigten. Aufgrund dieser Entfernung sind die Werkstätten nicht als mühelos erreichbar anzusehen.
Nach einem Verkehrsunfall sollten Geschädigte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um bestehende Ansprüche durchsetzen zu können. Bei einem unverschuldeten Unfall sind die Anwaltskosten ebenfalls von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu übernehmen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV