Schutz vor gefälschten Euro-Scheinen

RECHT & STEUERN

Schutz vor gefälschten Euro-Scheinen

Kippen, sehen, fühlen: Wer diesen Rat beherzigt, kann auch einen gefälschten 20-Euro-Schein von einem echten unterscheiden. Foto: Julian Stratenschulte

13.05.2024

Knapp 57 000 falsche Euro-Scheine wurden im vergangenen Jahr nach Angaben der Bundesbank aus dem Verkehr gezogen. Wer sich davor schützen möchte, selbst einmal Blüten entgegenzunehmen, sollte genau hinsehen. Laut dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) ist „kippen, sehen und fühlen“ der Schlüssel zur Erkennung von Falschgeld. Denn die modernen Euro-Noten weisen diverse Sicherheitsmerkmale auf, mit denen die Erkennung unkompliziert möglich sein soll. 

Weil sich Fälscher häufig auf nur wenige Sicherheitsmerkmale konzentrierten und einige der Merkmale auch schwer zu fälschen seien, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher immer mehrere Details prüfen. Zum Beispiel diese:

- Smaragdzahl: Unten links im Eck auf der Vorderseite einer echten Euro-Note befindet sich die sogenannte Smaragdzahl. Je nach Blickwinkel verändert sie ihre Farbe von smaragdgrün nach tiefblau.

- Sichtfenster: Ab der 20-Euro-Note haben Geldscheine am rechten Rand ein Sichtfenster, das in das Hologramm eingearbeitet ist. Erkennen kann man es gut, wenn man den Schein gegen das Licht hält.

- Wasserzeichen und Sicherheitsstreifen: Apropos gegen das Licht halten - bei dieser Prüfung lassen sich auch gleich das Wasserzeichen, das sich am linken Rand des Scheins befindet, sowie der Sicherheitsstreifen erkennen, der die Note mittig vertikal durchzieht. Beides sei schwer zu fälschen, teilt der BdB mit.

- Haptische Rillen: An beiden Seiten eines jeden echten Geldscheins befinden sich feine Rillen. Wer darüber fährt, müsste die Ausprägungen fühlen können. dpa


Aktuelles zum Familienrecht

Um sein Recht wirksam durchzusetzen, reicht oft nicht nur ein Blick in das Gesetz, sondern auch die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unserer Gerichte. Denn die gesetzlichen Regelungen werden durch die Entscheidungen ausgestaltet, ausgelegt und Gesetzeslücken ergänzt. In der Folge werden einige interessante Gerichtsentschei-dungen in Kurzfassung dargestellt: 

Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Nicht nur Eltern schulden Ihren Kindern Unterhalt. Auch Kinder können ihren Eltern unterhaltsverpflichtet sein. Die Frage dieser Unterhaltspflicht stellt sich angesichts steigender Kosten der Pflegeeinrichtungen in den letzten Jahren zunehmend. Sozialleistungen vom Staat können nur dann helfen, wenn nicht ein Verwandter für diese Kosten und damit den Unterhalt aufkommen muss. Deshalb prüfen Sozialämter in diesem Zusammenhang das Einkommen und Vermögen der Kinder. 

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020 kann eine Haftung der Kinder jedoch erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000,00 EUR in Betracht kommen.

Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, welcher Selbstbehalt dem Kind zusteht, wenn es ein Einkommen über dem vorgenannten Schonbetrag bezieht. Damit hatte sich jüngst das Oberlandesgericht München auseinanderzusetzen. Das Gericht lehnte in diesem Fall eine Unterhaltspflicht des Kindes, welches ein Einkommen von ca. 5.300,00 EUR netto bezog, ab. Es ging davon aus, dass dem Kind ein Selbstbehalt von 5.500,00 EUR verbleiben müsse. Ob dieser Wert künftig angesetzt werden kann, muss nun der BGH entscheiden. 

Umgangsrecht der Großeltern

Grundsätzlich haben Großeltern einen Anspruch auf Umgang mit den Enkelkindern, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das OLG Hamm führte in einer aktuellen Entscheidung aus, dass dies dann der Fall ist, wenn zwischen den Großeltern und dem Enkelkind eine Bindung besteht und die Aufrechterhaltung des Umganges für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Dafür besteht keine Vermutung, sondern diese Frage muss im Einzelfall geprüft werden.

Im vorliegenden Fall war der Kindesvater verstorben und dessen Eltern forderten gerichtlich den Umgang mit den Enkeln ein. Die Großeltern unterlagen in beiden Instanzen. 

Die Enkelkinder wollten den Umgang nicht. Zudem war die Kindesmutter mit den Großeltern zerstritten und lehnte jegliche Kommunikation mit diesen ab. Außerdem ging das Gericht bereits von einer erheblichen Belastung der Kinder durch den Tod des Vaters aus. Unter diesen gesamten Umständen würde ein Umgang nicht dem Kindeswohl dienlich, sondern schädlich sein. Aufgrund des Wandels der Zeit und auch der Rechtsprechung ist es bei familienrechtlichen Fragen und Streitigkeiten empfehlenswert, einen Fachanwalt aufzusuchen.

Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht