Verbraucher können sich Unterstützung holen, wenn sie ihre Rechte gegenüber einem Unternehmen durchsetzen wollen. Eine Möglichkeit dafür ist seit 13. Oktober 2023 die sogenannte Abhilfeklage. Dabei handelt es sich um eine neue Form der Sammelklage, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.
Verbraucherschützer können als Sammelkläger vor Gericht auftreten und so für eine Vielzahl von Betroffenen Entschädigungen einklagen. Verbraucher sollten nach vergleichbaren Fällen suchen. Eine wichtige Voraussetzung, um Ansprüche gesammelt einzufordern, ist nämlich: Mindestens 50 Verbraucher haben vergleichbare Rechtsstreitigkeiten mit einem Konzern.
Typische Fälle sind etwa Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren oder Produktmängel. Vor Gericht kann es dann zum Beispiel um Ansprüche auf Schadenersatz, auf eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung gehen, erklärt die Verbraucherzentrale.
Von Abhilfweklage profitieren
Damit Verbraucher von der Abhilfeklage profitieren können, müssen sie sich der Klage eines qualifizierten Verbraucherverbandes anschließen. Dafür müssen sie zunächst abwarten, bis die entsprechende Verbandsklage auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht wurde - mehr Informationen dazu gibt es unter Verbraucherrechte und Verbandsklageregister. Erst nach der Veröffentlichung können Verbraucher sich bei dem Verbandsklageregister des Justizministeriums eintragen und sich über ein Online-Formular anmelden, erklärt das Bundesministerium für Justiz. Die Frist für die Anmeldung endet drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Verbraucher müssen ihre Ansprüche also vor dem Urteilsspruch anmelden. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung per Post. Die Anmeldung ist kostenlos. Die Kosten für die Abhilfeklage übernimmt in der Regel der Sammelkläger. Übrigens: Im Register eingetragene Ansprüche verjähren nicht. Sollten Verbraucher von der Anmeldung zurücktreten, entfällt die Hemmwirkung der Verjährung jedoch nach sechs Monaten wieder.
Auch bei einer Musterfeststellungsklage kann man sich einer Sammelklage anschließen. Hier werden jedoch mögliche Ansprüche nur ermittelt, und nicht für alle Teilnehmenden erstritten. Der Unterschied: Bei einer Abhilfeklage erhalten Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen haben, bei Erfolg direkt den Geldbetrag, der ihnen laut Urteil zusteht. Allerdings kann ein Teil der erstrittenen Leistungen an externe Dritte gehen, wenn sie die Klage finanzieren - bis zu zehn Prozent. Für Verbraucher bedeutet dies: Ihr geltend gemachter Anspruch würde sich um bis zu zehn Prozent mindern, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Daher lohnt sich dieser Weg besonders für Verbraucher, die ihre Erfolgsaussichten als Einzelkläger für gering halten. dpa
Auf Mahnbescheide reagieren
Wenn ein Brief in einem gelben Umschlag in Ihrem Briefkasten landet, sollten Sie nicht zögern, sondern schnell handeln. Denn dann kann es sich um einen Mahnbescheid handeln. Darauf weist die Verbraucherzentrale Brandenburg hin.
Solche Mahnbescheide können Gläubiger bei Gericht beantragen und ihren Schuldnern zukommen lassen, wenn Rechnungen nicht beglichen werden. Sie sind Voraussetzung für einen Vollstreckungsbescheid, mit dem ein Gerichtsvollzieher einen Geldbetrag bei Ihnen eintreiben kann.
Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten Sie den Mahnbescheid prüfen, rät die Verbraucherzentrale. Ist die angegebene Zahlungsaufforderung berechtigt, sollten Sie die Rechnung am besten sofort begleichen. Ist sie unberechtigt, haben Sie nach Erhalt des Briefes 14 Tage Zeit, um Widerspruch einzulegen. Das Zustellungsdatum steht grundsätzlich rechts oben auf dem Umschlag.
Das Gericht prüft bei Ausstellung des Mahnbescheids nicht, ob die Forderung korrekt ist oder nicht. Deshalb sollten Sie es selbst tun. Wer sich unsicher ist, kann etwa die Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale hinzuzuziehen. Die schlechteste Lösung ist, den Mahnbescheid zu ignorieren. Denn dann kann der Antragsteller beim Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen und die Forderung zwangsweise eintreiben. Gegen den Bescheid lässt sich zwar ebenfalls innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Dann aber landet der Fall vor Gericht, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann. Zudem kann der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung die vorläufige Zwangsvollstreckung erwirken. dpa