Vermieterinnen und Vermieter können viele Kosten, die ihnen rund um den Kauf, die Instandhaltung und die Modernisierung ihrer Immobilie entstehen, von der Steuer absetzen. Entscheidend ist dabei immer, um welchen Aufwand es sich konkret handelt. Davon hängt ab, ob die Kosten am Stück oder aufgeteilt über mehrere Jahre steuerlich berücksichtigt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Zu unterscheiden sind Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits sowie Werbungskosten andererseits. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählen Aufwendungen, die beim Erwerb der Immobilie und der Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen sowie Aufwendungen, die der Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung dienen. Sie sind in der Regel über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben.
Zu den Werbungskosten, die sofort am Stück steuerlich abzugsfähig sind, zählen etwa der Erhaltungsaufwand für bereits Vorhandenes, Notar- und Finanzierungskosten sowie die Eintragung des Baudarlehens ins Grundbuch.
Wiederherstellungskosten nach Brand sofort abzugsfähig
Weil die Abgrenzung der Posten nicht immer ganz einfach ist, musste zuletzt das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 2184/20 E) darüber entscheiden, wie die Kosten für die Wiederherstellung einer vermieteten Immobilie nach einem Gebäudebrand steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Steuerzahler hatte das Gebäude in einem mangelhaften Zustand erworben und anschließend renoviert. Zwischenzeitlich brach allerdings ein Brand aus. Die Wiederherstellungskosten erkannte das zuständige Finanzamt zunächst nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten an, sondern ordnete sie den Herstellungskosten zu.
Zu Unrecht, wie das Gericht später klarstellte. „Diese Aufwendungen waren notwendig, um die Immobilie nach einer Renovierung wieder vermieten zu können“, erklärt Daniela Karbe-Geẞler vom Bund der Steuerzahler. Es handelte sich dabei gerade nicht um neue bauliche Maßnahmen, sondern lediglich um die Beseitigung des Brandschadens im Gebäude sowie des zerstörten Inventars der Vormieterin. Darum sei der Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig. dpa
Wann liegt Eigenbedarf vor?
Eigenbedarf liegt immer dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Bei mehreren Vermietern genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht. Will der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, muss er im Kündigungsschreiben sämtliche Gründe angeben, die sein berechtigtes Interesse des für die ausgesprochene Kündigung darstellen sollen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt daher nicht.
Bei Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben auch angeben, für welche Person er Eigenbedarf geltend macht und einen konkreten Sachverhalt vortragen, auf den das berechtigte Interesse Person gestützt dieser wird.
Fallen die in der Eigenbedarfskündigung geltend gemachten Gründe nachträglich weg), ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen. www.rechtswoerterbuch.de