Finanzämter rufen Kontodaten ab

RECHT & STEUERN

Finanzämter rufen Kontodaten ab

Haben mehr Befugnisse als manche Steuerpflichtige glauben: Finanzämter. Foto: Tobias Hase/dpa-mag

22.04.2024

Haben Sie Ihre Einkommensverhältnisse in der Steuererklärung korrekt angegeben? Hat das Finanzamt Zweifel, kann es im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens weitere Auskünfte von Ihnen verlangen.

Behördlicher Kontoabruf

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde einen sogenannten Kontenabruf veranlassen. Und das tut sie auch, stellt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fest - und zwar im Jahr 2022 ganze 294 000 Mal. Zum Vergleich: 2010 wurden insgesamt nur 58 000 solcher Kontenabrufe durchgeführt.

Beim Kontenabruf erhält die Behörde laut Lohi Einblick in die Stammdaten eines Kontoinhabers. Dazu gehören die Kontonummer, der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum des Kontoinhabers. Außerdem gehören auch Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum eines jeden inländischen Bankkontos und Wertpapierdepots dazu.

Auf diese Weise lasse sich schnell und einfach prüfen, wie viele Konten und Depots ein Steuerpflichtiger bei welchen Banken besitzt. Steuerpflichtige müssen über diesen Vorgang im Nachhinein nur dann informiert werden, wenn es für die Ermittlungen der Behörde nicht hinderlich ist.

Kooperation mit dem Finanzamt

Was in den Stammdaten nicht erfasst wird: die Kontostände sowie einzelne Umsätze. Diese Informationen bleiben den Behörden vorerst verborgen - es sei denn, das Finanzamt wurde fündig und sieht seinen Verdacht bestätigt. Verweigern Steuerpflichtige daraufhin weiter die Kooperation mit den Finanzbehörden, dürfen auch die Kontoauszüge samt Kontoständen und Umsätzen bei der Bank angefragt werden.

Nicht nur die Finanzämter können einen Kontenabruf veranlassen. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein sind unter anderem auch Jobcenter, Sozialämter, Bafög-Ämter, Unterhaltsvorschussstellen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Polizei und Zoll dazu berechtigt. 

dpa


Nutzungsausfall wegen Umparken eines Autos

Als Eigentümer eines Grundstücks oder eines Gegenstandes darf man grundsätzlich mit seinem Eigentum machen was man möchte, soweit nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen wird. Kommt es zu einer Beeinträchtigung des Eigentümers in der Nutzung seines Eigentums, sind diesem entsprechende Schäden zu ersetzen. Dies ist z. B. bei einem Verkehrsunfall der klassische Fall, wenn ein Auto verkehrsbedingt nicht mehr genutzt werden kann. In diesem Fall steht dem Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs Nutzungsausfall zu. Jedoch steht dem Eigentümer eines Fahrzeugs nicht nur dann Nutzungsausfall zu, wenn sein Fahrzeug unfallbedingt nicht verkehrssicher ist, sondern auch dann, wenn es aus sonstigen Gründen zu einer Nutzungsbeeinträchtigung kommt, die zu einer praktischen Aufhebung der Verwendungsfähigkeit der Sache, hier des Fahrzeugs, führt.

In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt Az.: 26 U 39/22 vom 25.01.2024 ist entsprechend dem Interesse des Eigentümers entschieden worden. In dem dortigen Verfahren hatte der Beklagte das Fahrzeug des Klägers auf einen Hof gefahren und das Hoftor mit einem Schloss abgesichert, für das der Kläger keinen Schlüssel besaß. Das Gericht stellte fest, dass es bei einer beeinträchtigen Einwirkung auf die Sache, bei der deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, keiner Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle bedarf. Das Gericht stellte fest, dass es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt widerspricht, wenn ein Fahrzeug in der geschehenen Weise von seinem Standort entfernt wird, auf einen Hof gefahren wird und das Hoftor abgeschlossen wird, ohne sich vorab über die Eigentumslage des Fahrzeugs zu informieren. Der Beklagte hat insoweit zumindest das Eigentum des Klägers fahrlässig verletzt und hierbei rechtswidrig schuldhaft gehandelt, sodass dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs für die Dauer der faktischen Aufhebung der Verwendungsfähigkeit des Fahrzeugs Nutzungsausfall zu erstatten war. Hierbei bestanden aus Sicht des Gerichts auch keine Bedenken gegen die vom Kläger in Ansatz gebrachte Tagessatzhöhe von 50 Euro aufgrund des vorliegenden Fahrzeugtyps.

Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche des Eigentümers bei einer Nutzungseinschränkung, egal ob durch umparken oder nach einem Unfall kann daher anwaltliche Unterstützung zur Durchsetzung der Ansprüche nur empfohlen werden.

Ralf Breywisch Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV


Keine Entgeltfortzahlung nach Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen unmittelbar nach einer Eigenkündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, die bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht oder im Weiteren entsprechend verlängert wird. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kommt dann nur noch in den Betrieb, um seine/ihre Sachen abzuholen und etwaige Schlüssel etc. zu übergeben.

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21) hatte über den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 gekündigt hatte. Sie meldete sich noch am selben Tag arbeitsunfähig krank. Hierbei legte sie dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) vor. Die Krankmeldung bescheinigte, dass die Arbeitnehmerin exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (22.02.2019) arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der Erkrankung und verweigerte anschließend die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Aufgrund der verweigerten Lohnfortzahlung klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht. In den ersten beiden Instanzen wurde der Klägerin ein Zahlungsanspruch zugesprochen. Der Arbeitgeber legte jedoch nochmals Rechtsmittel ein, wodurch der Fall beim Bundesarbeitsgericht (BAG) landete.

Das BAG thematisierte in seinem Urteil den Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasst und legte fest, dass hierbei begründete Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Diese Zweifel hätte die vermeintlich Erkrankte beseitigen können, wenn sie die behandelnde Ärztin als Zeugin benannt und von der Schweigepflicht entbunden hätte. Das hat die Klägerin jedoch trotz Hinweis nicht getan, wodurch die Klage abgewiesen wurde. Ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht also nicht.

Fazit: Grundsätzlich haben ärztliche Atteste – wie etwa eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – einen hohen Beweiswert. Dieser ist jedoch nicht uneingeschränkt. Im Einzelfall kann auch ein Attest angezweifelt werden, wie es das oben genannte Beispiel anzeigt. Zweifel können sich etwa daraus ergeben, dass
• die Krankschreibung exakt mit der Kündigungsfrist übereinstimmt oder
• der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin immer an gewissen Tagen (z. B. an Montagen oder nach Feiertagen) fehlt.

In solchen Fällen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer als Nachweis angezweifelt und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigert werden. Vor Gericht trifft dem Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin anschließend eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass eine Erkrankung vorlag. Hier ist der/die behandelnde Arzt/Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden.

Jana Schulze Rechtsanwältin


Dienstrad und Steuer

Wer berufliche Fahrten mit seinem Privat-Pkw erledigt, kann die entstandenen Kosten in seiner Steuererklärung angeben. Das senkt die Steuerlast. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer können hier als Werbungskostenpauschale angesetzt werden, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Ähnlich funktioniert es, wenn statt dem Privat-Pkw das eigene Fahrrad genutzt wird.

Keine Pauschale für Privatrad

Einziger Unterschied: Für die dienstliche Nutzung eines privaten Fahrrads gibt es keine solche Pauschale. Hier müssen stattdessen die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Diese ergeben sich aus den anfallenden Kosten geteilt durch die Jahresfahrleistung. Zu den Kosten zählen neben Service und Reparaturen auch die Anschaffungskosten, die auf die Nutzungsdauer von sieben Jahren aufzuteilen sind, sofern das Fahrrad mehr als 800 Euro netto gekostet hat.

„Der einmal so errechnete und dokumentierte Kilometersatz kann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Arbeitnehmer, die ihr privates Fahrrad viel zu betrieblichen Zwecken verwenden, sollten daher sowohl die Kosten als auch die Fahrleistung regelmäßig dokumentieren.

dpa