Wertsachen im Schwimmbad einschließen

RECHT & STEUERN

Wertsachen im Schwimmbad einschließen

Schon ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit reicht aus und weg sind die Wertsachen. Im Freibad sind sie im Spind daher besser aufgehoben. Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.04.2024

Geld, Handy, Wohnungsschlüssel: Einige Wertgegenstände müssen oftmals auch ins Freibad mit. Vor Ort bietet es sich aber an, die wertvollen Dinge in einen Spind einzuschließen. Denn werden sie in einem unbeobachteten Moment aus der Tasche am Liegeplatz entwendet, sehen Beklaute von ihrer Hausratversicherung keinen Cent. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.

Grundsätzlich schütze die sogenannte Außenversicherung einer Hausratpolice Wertgegenstände, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden - aber nur bei Raub, räuberischer Erpressung und Einbruchdiebstahl, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Bricht ein Langfinger also einen fest im Schwimmbad installierten Spind auf, um an die Wertsachen zu gelangen, leistet die Versicherung. Beim sogenannten einfachen Diebstahl aus der Tasche gehen Versicherte leer aus.
dpa


Teillegalisierung von Cannabis

Ab dem 1. April dürfen Erwachsene, Personen ab 18 Jahren, legal einen Joint rauchen. Der Umgang mit Cannabis bleibt aber auch in Zukunft generell verboten, es gelten nur drei Ausnahmen für Personen ab 18 Jahren hinsichtlich Besitzes, Eigenanbau und Anbau und Weitergabe in speziellen Vereinen.

Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Pflanzenmaterial für den Eigenbedarf, das auch im öffentlichen Raum mitgeführt werden darf. In Privatwohnungen dürfen bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden. Bis zu drei dürfen Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort für den Eigenbedarf pro erwachsene Person im Haushalt ausschließlich für den Eigenbedarf angebaut werden. Samen, Pflanzen und geerntetes Cannabis sind vor dem Zugriff von Kindern, Jugendlichen und Dritten zu schützen.

Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten dürfen zum privaten Eigenanbau importiert werden. Der Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz sind zulässig. Anbauvereinigungen dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Nicht-Mitglieder müssen in diesem Fall der Anbauvereinigung, die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten erstatten.

Der Konsum von Cannabis in Gegenwart von Minderjährigen ist verboten. In Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in Anbauvereinen ist der Konsum von Cannabis untersagt. Dies gilt auch im Umkreis von 200 Metern um den jeweiligen Eingangsbereich der genannten Einrichtungen. Außerdem darf Cannabis weder auf öffentlich zugänglichen Sportanlagen noch in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr konsumiert werden.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden.

Die THC-Grenzwerte im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen sollen angehoben werden. Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte Arbeitsgruppe soll bis Ende März hierzu Vorschläge machen.

Bei Redaktionsschluss lagen diese noch nicht vor. Solang keine neuen Grenzwerte angewendet werden, gilt der Wert von Ing/ml, das ist faktisch eine Nullgrenze.

Jens Däumel
Fachanwalt für Strafrecht

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