Untergeschobene Glücksspielverträge oft nicht rechtens

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Untergeschobene Glücksspielverträge oft nicht rechtens

Lockt Sie die Chance auf leicht verdientes Geld? Sie sollten sich vor unseriösen Glücksspielangeboten in Acht nehmen. Foto: Holger Hollemann/dpa-mag 20

01.04.2024

„Sie haben gewonnen!“ Diese oder eine ähnliche Versprechung hat wohl so ziemlich jeden schon einmal per E-Mail, SMS oder Anruf erreicht. Doch unverhoffte Gewinnchancen kommen in den wenigsten Fällen einfach so frei Haus. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt fest, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern im Zusammenhang mit Gewinnspielangeboten immer wieder ungewollte Verträge untergeschoben werden.

Oft erfolge die erste Kontaktaufnahme per Telefon, so Verbraucherschützerin Margarita Schürmann. Die Chance auf den Gewinn sei dabei der Köder. Dass die Teilnahme am Gewinnspiel aber kostenpflichtig ist, stellen viele Betroffene erst fest, wenn ihnen die Teilnahmebestätigung samt Rechnung ins Haus flattert oder die Abbuchung vom Konto bereits erfolgt ist. Wer es daraufhin mit einem Widerruf des Vertrags versucht, beißt sich nach Angaben der Verbraucherzentrale oft die Zähne aus.

Die Verbraucherschützer weisen aber darauf hin, dass die Glücksspielverträge nur wirksam seien, wenn sie nach dem ersten telefonischen Kontakt im Anschluss schriftlich bestätigt würden. «Betroffene sollten daher unbedingt den Vertragsschluss bestreiten und einen Nachweis hierüber einfordern», rät Schürmann. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale kann dabei helfen. Zudem sollte der Vertrag hilf weise widerrufen und gekündigt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten zudem wissen, dass Anrufe solcher Art nur nach ausdrücklichem Einverständnis erfolgen dürfen. Handelt es sich hierbei um einen unerlaubten Anruf, kann der Vorgang bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden.

Doch egal wie: Persönliche Daten sollten diejenigen, die angerufen werden, keinesfalls am Telefon preisgeben, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
dpa

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