Fahrtkosten, Fachbücher, Fort- und Weiterbildungen: Entstehen Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrem Job Kosten, können diese als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Fallen hohe Werbungskosten und hohe außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr zusammen, kann sich das positiv auf die Steuerlast auswirken. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Der Grund: In welchem Umfang außergewöhnliche Belastungen, etwa für den Gesundheitsbedarf, überhaupt von der Steuer abgesetzt werden können, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Wird dieses durch hohe Werbungskosten und Freibeträge gemindert, mutet der Gesetzgeber Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern aufgrund des geringeren Einkommens auch einen geringeren Betrag von Belastungen zu, den sie selbst tragen müssen. Die Schwelle zur Absetzbarkeit liegt dann niedriger.
Der Bund der Steuerzahler nennt ein Beispiel: Ein Steuerzahler mit Kind (Einzelveranlagung) hat einen Bruttolohn von 50 000 Euro, Werbungskosten in Höhe von 2000 Euro für den Arbeitsweg und Krankheitskosten von 1500 Euro für eine Zahnbehandlung. In dieser Konstellation liegt seine zumutbare Belastung bei 1286 Euro. Das bedeutet, dass von den 1500 Euro Krankheitskosten nur 214 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Erwirbt der Steuerzahler etwa noch einen Computer im Wert von 950 Euro für rein berufliche Zwecke, steigen die Werbungskosten, die zumutbare Belastung sinkt auf nur noch 1258 Euro ab. So könnten bereits 242 Euro von der Zahnbehandlung berücksichtigt werden. Kauft er im selben Jahr auch noch eine Brille im Wert von 250 Euro für sein Kind, kann er bereits 492 Euro steuerlich absetzen.
dpa