Eingabefehler sind nicht immer änderbar

RECHT & STEUERN

Eingabefehler sind nicht immer änderbar

Tippfehler bei der Steuererklärung unterlaufen? Dann lassen Sie den Fauxpas besser zeitnah korrigieren. Foto: Christin Klose/dpa-mag

10.03.2024

Ihre Steuererklärung sollten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nach bestem Wissen und Gewissen aufsetzen. Und doch ist niemand vor einfachen Schreib- oder Rechenfehlern gefeit.
Wem so etwas auffällt, der tut gut daran, sich rechtzeitig ans Finanzamt zu wenden - spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids.
Innerhalb dieser Frist können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch einen Einspruch ans Finanzamt richten und simple Tipp- oder Rechenfehler korrigieren lassen. Ist der Steuerbescheid erst bestandskräftig, wird es deutlich schwieriger, Irrtümer nachträglich zu korrigieren. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 17/22), auf das der Bund der Steuerzahler verweist.

Fehler beim Datenimport in Elster

Geklagt hatte ein Ehepaar, dem bei der Erstellung der Steuererklärung ein Fehler beim Datenimport ins Elster-Portal unterlaufen war. Sie hatten statt der Daten für die Mieteinnahmen aus dem entsprechend zu erklärenden Jahr die Daten des Vorjahres von ihrem Computer übernommen. Weil die Mieteinkünfte im Vorjahr höher waren, fiel der Steuerbescheid zuungunsten des Ehepaars aus. Als der Irrtum auffiel, war der Steuerbescheid allerdings schon rechtskräftig. Das Paar verlangte trotzdem eine Änderung. Finanzamt und Finanzgericht lehnten das ab. 

Zurecht, befand der Bundesfinanzhof in seinem Urteil. Die Begründung dafür: Eine unrichtige Datenübertragung, also der mechanische Vorgang des Anklickens einer Datei, sei nicht mit dem Tippen von Buchstaben auf einer Tastatur gleichzusetzen. Insofern lag nach Auffassung der Richter kein einfacher, zu korrigierender Schreibfehler vor. Sie folgten darum nicht der Argumentation der Kläger.
dpa