Verbindliche Umgangsregelungen kann nur das Familiengericht festlegen. Selbst ein gerichtlicher Vergleich der Eltern wird erst mit der richterlichen Genehmigung wirksam. Deshalb sind z.B. Vereinbarungen der Eltern in einer Beratungsstelle oder auch in einer notariellen Urkunde rechtlich nicht mehr als unverbindliche Absichtserklärungen. Die faktische Bedeutung ist natürlich höher und sehr wichtig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun einen Fall entschieden, wo sich die Eltern in einem Verfahren zum Zugewinnausgleich auf eine Art Vertragsstrafe verständigt hatten: Die Mutter, die mit den Kindern in Peru lebt, soll 60.000 € nur unter der Bedingung bekommen, dass sie dem Vater einen dreiwöchigen Umgang mit den Kindern in Deutschland gewährt. Dies verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam (BGH - Beschluss v. 31.01.2024 - XII ZB 385/23). Der Bundesgerichtshof verwehrt den Eltern zwar nicht jeden Zusammenhang zwischen Umgang und vermögensrechtlichem Streit.
Eine "unzulässige Kommerzialisierung" ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar sein soll. Das ist bei Inlandsfällen stets der Fall, selbst bei gerichtlicher Genehmigung des Vergleichs zum Umgang.
Bei Auslandsbezug kann die Sache anders zu bewerten sein. Der BGH sieht ein billigenswertes Motiv, wenn ein Elternteil eine ineffektive Durchsetzung von Ordnungsgeldern über die Grenze hinweg verhindern möchte. Doch ist auch hier stets erforderlich, dass die Eltern in der Vereinbarung Raum für eine gerichtliche Kontrolle lassen.
Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern
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Streit um die Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Ist ein Kraftfahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, ist der Eigentümer des Kraftfahrzeugs dazu berechtigt, einen Mietwagen anzumieten oder anstatt dessen Nutzungsausfall geltend machen. Voraussetzung hierfür ist es, dass dem Geschädigten kein anderes Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
Entscheidet sich ein Geschädigter für einen Mietwagen, weil er z.B. täglich damit zur Arbeit fahren muss, gibt es im Nachgang fast immer Streitigkeiten mit der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung darüber, ob die anfallenden Mietwagenkosten angemessen sind oder, wie von den Versicherern regelmäßig vorgetragen wird, überhöht sein sollen. Die vom Geschädigten geltend Mietwagenkosten gemachten werden auch von den Versicherungen daher oftmals gekürzt und nur teilweise bezahlt, sodass den Geschädigten keine andere Möglichkeit bleibt als die dann offenen Mietwagenkosten gegenüber der Versicherung klageweise geltend zu machen, so wie auch in dem vor dem Amtsgericht Brühl entschiedenen Urteil zum Az. 24 C 177/21 vom 16.02.22. In dem dortigen Verfahren wurde von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Mietwagenkosten nur i.H.v. 517,36 € reguliert und die Erstattung der übrigen Mietwagenkosten abgelehnt.
Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der geltend gemachten Mietwagenkosten und ließ die von der Versicherung vorgelegten Internet-Angebote als Beweis für eine vermeintlich günstigere Anmietung eines Mietwagens nicht gelten. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass grundsätzlich die Versicherung beweisbelastet dafür sei, dass tatsächlich eine deutlich günstigere Anmietung von freien Anbietern für den konkreten Zeitraum und am Ort der Anmietung vorhanden waren. Derartige Angebote konnte die Versicherung jedoch nicht vorlegen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass Internetangebote gerichtsbekannt besonders kurzfristigen Preisschwankungen unterliegen und dass die Versicherung darlegen und nachweisen müsse, dass die Wahl eines günstigeren Tarifs ohne weiteres für den Geschädigten möglich gewesen wäre.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollten Geschädigte daher unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei die hierbei anfallenden Rechtsanwaltskosten ebenfalls von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit übernommen werden müssen.
Ralf Breywisch, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht, Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV