Seit dem Steuerjahr 2023 kann für jeden Heimarbeitstag oder jeden Tag, an dem überwiegend von zu Hause aus gearbeitet wurde, eine Tagespauschale von sechs Euro als Werbungskosten angesetzt werden - maximal aber 1260 Euro pro Jahr. Steuerzahler sollten dafür von Beginn des Jahres an präzise Notizen machen, rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
„Um die Tätigkeit zu Hause sowie dessen zeitliches Überwiegen vor dem Finanzamt belegen zu können, ist es erforderlich, entsprechende Aufzeichnungen zu führen“, sagt BVG-Geschäftsführer und Rechtsanwalt Erich Nöll. Sinnvoll könnten etwa Aufzeichnungen im Terminkalender oder einer Excel-Tabelle sein, von wann bis wann zu Hause gearbeitet und was dabei getan wurde. Falls am selben Tag eine Tätigkeit außer Haus verrichtet wurde, ist wichtig zu notieren, wie diese aussah und in welchem Zeitrahmen sie stattfand.
Notiert werden sollten auch all jene Tage, an denen Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben. Für diese Tage kann statt der Tagespauschale die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke steuerlich geltend gemacht werden. Beide Pauschalen gleichzeitig können laut Nöll nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, denen beim Arbeitgeberdauerhaft kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die an einem Tag sowohl von zu Hause aus als auch im Betrieb gearbeitet haben. Das ist etwa häufig bei Lehrkräften der Fall. In diesen Fällen ist keine zeitliche Mindestanforderung für die häusliche Tätigkeit vorgesehen. Aufzeichnungen sollten aber dennoch geführt werden.
Von der Sechs-Euro-Tagespauschale könnten auch Steuerzahler profitieren, die zwar ein häusliches Arbeitszimmer haben, die Kosten dafür aber nicht aufwendig einzeln und genau ermitteln wollen, so der BVL. dpa/db