2023 sind Rentenpunkte noch günstiger

RECHT & STEUERN

2023 sind Rentenpunkte noch günstiger

Ab dem 50. Lebensjahr können Arbeitnehmer freiwillige Ausgleichszahlungen für erwartete Rentenabschläge leisten. Foto: Christin Klose/dpa-mag

30.12.2023

In Deutschland Beschäftigte sind in der Regel bei der Rentenversicherung pflichtversichert. Teile ihres Entgelts werden dafür direkt einbehalten und abgeführt. Und zwar vom Arbeitgeber, der auch selbst etwas beiträgt. Zusätzlich freiwillige Zahlungen zu leisten, ist eigentlich nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme.

Arbeitnehmer dürfen ab dem 50. Lebensjahr freiwillige Ausgleichszahlungen für künftig erwartete Rentenabschläge leisten, etwa aufgrund eines vorgezogenen Renteneintritts. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Dabei können Alleinstehende ihre Altersvorsorgeaufwendungen 2023 bis zur Höchstgrenze von 26 528 Euro von der Steuer absetzen, bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend. Berücksichtigt werden beim Steuerabzug bereits die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die maximale Höhe der freiwilligen Zahlungen, die zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden können, reduziert sich also um die bereits geleisteten Beiträge.

Um wie viel sie ihre Altersrente mit den freiwilligen Zahlungen steigern können, ermitteln Interessierte mithilfe eines Online-Rechners auf dem Informationsportal „Ihre-vorsorge.de“.

Informationen zum Thema stellt die Deutsche Rentenversicherung in einer Broschüre zur Verfügung, die heruntergeladen oder bestellt werden kann. Kostenlosen Rat gibt es zudem am Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800/ 10 00 48 00. dpa

Gemeinschaftliche Erbeinsetzung muss ausdrücklich im Testament geregelt sein

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 09.08.2022 zum AZ 3 W 67/22 dazu zu befinden, ob die gewählte Gestaltungsmöglichkeit eines Testaments ausreichte, um jenes so zu deuten, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten.

In dem zu entscheidenden Fall hatten Eheleute 2019 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Unter der Überschrift „Wohnhaus“ verfügten sie, dass ihr Wohnhaus und Grundstück nach dem Tod des länger Lebenden an die gemeinsame Tochter vererbt werden soll. Die Immobilie hatte einen Wert von 500.000 €. Daneben war Sparvermögen i.H.v. 250.000 € vorhanden. Das Nachlassgericht legte das Testament so aus, als wollten sich die Ehegatten nach dem ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Sohn der Eheleute wandte dagegen ein, es sei gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des ersten Elternteils eingetreten.

Die Ansicht des Sohnes bestätigte das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 09.08.2022. Danach lasse sich dem Testament nicht entnehmen, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Es ist zwar zutreffend, dass dem Testament der Wunsch der Ehegatten zu entnehmen sei, dass nach dem Tod des länger Lebenden die Tochter das Wohnhaus erhalten soll, dieser Umstand allein reiche aber nicht aus, um das Testament so auszulegen, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten. Das Testament aus dem Jahr 2019 enthalte weder eine ausdrückliche Einsetzung der Ehefrau des Erblassers für den ersten Erbfall noch ließe sich das Testament dahingehend auslegen. Es fehle an einer Erbeinsetzung der Tochter für den zweiten Erbfall. Damit enthalte das Testament nur Vermächtnisse. Die Immobilie stelle wegen des vorhandenen Sparvermögens keinesfalls den wesentlichen Nachlass dar und es ist nicht ersichtlich, dass die Eheleute davon ausgegangen seien, dass ihr Vermögen durch die Zuwendung der Immobilie erschöpfend aufgeteilt worden sei. Zudem spreche die Überschrift „Wohnhaus“ dafür, dass nur über einen Vermögensgegenstand und nicht über den gesamten Nachlass verfügt worden sei. Somit ist nach dem erstversterbenden Ehemann die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Vorliegender Fall zeigt, dass von Laien abgefasste Testamente oftmals nicht hinreichend deutlich errichtet werden. Das bietet Spielraum für Auslegung und die Gefahr, dass das tatsächlich Gewollte nicht die entsprechende Umsetzung findet. Rechtlichen Rat einzuholen bzw. die Erstellung eins Testaments durch einen auf dem Erbrecht versierten Rechtsberater kann dies verhindern.

Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet, neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze im Kanzleisitz in Werder Mo.- Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 15.00 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Kanzleisitz in Bad Belzig Mo.- Do. von 9.00 – 18.00 Uhr und Fr. 9.00 – 15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.


Kein Kavaliersdelikt

Graffiti

Für die einen ist es Kunst, für die anderen Verunstaltung. Wenn es um Graffiti geht, ist die Gesellschaft mitunter gespalten. Vor Gericht ist das egal: Wer illegal sprüht und dabei erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen bis hin zum Freiheitsentzug rechnen.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Schon alleine für die reine Sachbeschädigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Hat sich der Sprayer oder die Sprayerin darüber hinaus unbefugt Zutritt zu fremdem Grund und Boden verschafft, kommt auch eine Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs in Betracht. Auch hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Entscheidend ist zudem das gesprühte Motiv: Wird dadurch eine Person beleidigt, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Schürt das Graffiti sogar den Hass gegen Teile der Bevölkerung, drohen wegen Volksverhetzung sogar drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

Hinzu kommen mögliche Schadenersatzansprüche der Eigentümer. Diese könnten „die Kosten für die Beseitigung des Graffitis und eventuell auch für die Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Oberfläche umfassen“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland IVD.

Davor schützt Täter bis zum 21. Lebensjahr auch nicht das vergleichsweise milde Jugendstrafrecht. dpa

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