Wer sich bei der Tafel anmelden kann

RECHT & STEUERN

Wer sich bei der Tafel anmelden kann

Bei der Tafel gibt es für Bedürftige überschüssige, aber einwandfreie Lebensmittel - zum kleinen Preis oder umsonst. Foto: Uli Deck/dpa/dpa-mag

28.12.2023

Die Inflation ist auf dem Rückzug, die vorläufige Teuerungsrate beträgt im November 3,2 Prozent. Preistreiber bleiben nach wie vor die Lebensmittel. Vor allem Menschen mit wenig Einkommen können sich mitunter so kaum das Nötigste zum Leben leisten. Einige von ihnen nehmen darum das Angebot der Tafeln in Deutschland in Anspruch mehr als zwei Millionen Menschen sind das nach eigener Auskunft der Tafel Deutschland regelmäßig.

Für Bedürftige gibt es dort überschüssige, aber einwandfreie Lebensmittel, die bei Händlern und Herstellern übrig geblieben sind - zum kleinen Preis oder auch ganz umsonst. Oft sind das nach Tafel-Angaben frische Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse. Rund 970 solcher Anlaufstellen gibt es in Deutschland. Die nächstgelegene finden von Armut Betroffene auf der Webseite der Tafeln.

Für Anmeldeprozess werden Nachweise gefordert

Einfach kommen und Lebensmittel mitnehmen, geht aber nicht. Zunächst müssen Bedürftige sich bei der Tafel ihrer Wahl anmelden. Und zwar unter Nachweis ihrer finanziellen Situation - etwa mit einem Jobcenter-, Renten-, Wohngeld- oder BAföG-Bescheid. Eine genaue Einkommensgrenze gibt es dabei nicht, zumal diese jede Tafel selbstständig festlegt - abhängig davon, für wie viele Menschen die Lebensmittelspenden reichen. Die Tafel Deutschland empfiehlt ihren Mitglieds-Tafeln, sich an der Armutsgefährdungsschwelle zu orientieren. Diese liege momentan bei 1251 Euro Netto-Monatseinkommen für einen Singlehaushalt, für zwei Erwachsene mit zwei Kindern unter 14 Jahren bei 2627 Euro. Wer den Anmeldeprozess erfolgreich durchlaufen hat, bekommt einen Tafel-Ausweis und kann die Lebensmittelausgabe nutzen. dpa

Zulässige Vertragsstrafe

Vertragsstrafen können in Arbeitsverträgen vereinbart werden. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag 
Vertragsstrafen können in Arbeitsverträgen vereinbart werden. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag 

In Arbeitsverträgen finden sich mitunter Klauseln, die bei bestimmten Verstößen eine Vertragsstrafe vorsehen. Etwa für den Fall, dass Beschäftigte eine Arbeitsstelle gar nicht erst antreten. Grundsätzlich ist es erlaubt, im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen zu vereinbaren. Allerdings muss der Vertragsbruch "eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar" sein, sagt Tjark Menssen vom DGB Rechtsschutz. Dafür bedarf es klarer Regelungen. Im Arbeitsvertrag muss unmissverständlich stehen, in welchen Fällen der oder die Beschäftigte Vertragsbruch begeht und gegebenenfalls zahlen muss. "Unzulässig wäre etwa eine Vertragsstrafe für nicht ordentliches Arbeiten", so Menssen. Sanktioniert werden darf außerdem nur schuldhaftes, also fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, des Arbeitnehmers. Und es gibt eine generelle Ausnahme: Mit Azubis können in Ausbildungsverträgen keine Vertragsstrafen vereinbart werden. Das sieht Paragraf 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) vor. Wird dennoch eine festgelegt, ist diese nichtig. dpa