Wer zusammen mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kann das Schriftstück nach dessen Tod nur noch bedingt ändern. Änderungen an Regelungen, von denen anzunehmen ist, dass beide Partner sie aus einem nachvollziehbaren Grund gemeinsam so getroffen haben, sind ungültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Haben sich etwa Ehepartner gegenseitig als Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu den Erben des Letztverstorbenen, so ist daran nicht mehr zu rütteln. Man spricht dann von der sogenannten Wechselbezüglichkeit, die Verfügung ist bindend. Dass es bei der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung aber auch auf das Verhältnis zwischen Erblassern und Erbnehmer ankommt, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 259/22).
In dem Fall hatten kinderlose Eheleute sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, nach dem Tod des Letztverstorbenen sollte der Patensohn des Ehemannes erben. Als der Mann starb, errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament, in dem sie ihre langjährige Freundin zur Alleinerbin einsetzte, der Patensohn des Mannes sollte somit leer ausgehen. Als die Frau starb, hielten sich beide - die Freundin und das Patenkind - für rechtmäßige Alleinerben. Das Gericht musste Klarheit schaffen. Die Entscheidung: Die langjährige Freundin der Verstorbenen konnte als gültige Alleinerbin eingesetzt werden. Die zuvor geltende Schlusserbeneinsetzung des Patenkindes des Mannes sei nicht bindend gewesen, so das Gericht. Zwar könne man eine Wechselbezüglichkeit annehmen, wenn der Erstverstorbene zu dem späteren Schlusserben ein verwandtschaftliches Verhältnis hat oder diesem zumindest in ähnlicher Weise nahesteht. Doch allein der Umstand, dass es sich bei dem zuerst eingesetzten Erben um das Patenkind des verstorbenen Mannes handelt, genügt nicht für eine Wechselbezüglichkeit, weil die Patenschaft allein nichts über das tatsächliche Verhältnis aussagt. dpa
Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Kosten nur für Selbstfahrervermietfahrzeuge oder auch für Werkstattersatzfahrzeuge?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten verschiedene Schadensersatzansprüche zu. Für die Dauer der Reparatur des Kraftfahrzeuges oder auch für den Zeitraum bis zur Beseitigung des Unfallschadens bei einem nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeug, kann der Geschädigte Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten geltend machen.
Bei den Mietwagenkosten steht ebenso wie beim Nutzungsausfall immer die Länge des Zeitraumes im Streit. Bei den Mietwagenkosten wird zusätzlich jedoch auch immer über die angemessene Höhe mit den Versicherungen gestritten.
Teilweise wurde die Erstattung der Mietwagenkosten abgelehnt, wenn es sich bei dem Mietwagen, welche oftmals von den Autohäusern bzw. Werkstätten direkt angeboten werden, nicht um ein Fahrzeug handelt, was eine Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug hat. Bei Fahrzeugen ohne eine entsprechende Zulassung wurde von den Versicherungen oftmals ein erheblicher Abschlag zu den sonst üblichen Mietwagenpreisen vorgenommen.
Durch das OLG Saarbrücken wurde mit Urteil vom 26.05.23, Az. 3 U 20/23 dieser Auffassung klar entgegengetreten und ausgeführt, dass es für den Geschädigten ohne Belang ist, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis anbietet, ohne dass es sich hierbei um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt.
Da es für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung meist weder erkennbar ist, um was für einen Mietwagen es sich handelt und auch der Unterschied zwischen Selbstfahrervermiet- und Werkstattersatzfahrzeugen nicht bekannt ist, ist es ihm auch nicht möglich einen möglichen Tarifunterschied zu erkennen.
Hat der Geschädigte sich vor der Anmietung Konkurrenzangebote zu (Normal-)Tarifen eingeholt um vergleichen zu können, kann ihm kein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflichten vorgeworfen werden. Die Mietwagenkosten sind dann unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt oder nicht, nach den üblichen Tarifen zu erstatten. Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Amtsgericht Ansbach mit Urteil vom 28.11.23 Az. 2 C 834/23 angeschlossen und auch ausdrücklich auf die OLG-Entscheidung verwiesen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Unfallgeschädigte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wir wünschen allen Lesern einen schönen 3. Advent.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV