Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften. Sie entstehen entweder vom Erblasser durch testamentarische Verfügung bewusst gewollt oder im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge bei dem Vorhandensein von mehreren Abkömmlingen und vielleicht einem überlebenden Ehegatten.
Für die Erben bringt eine solche Erbengemeinschaft Rechte und Pflichten mit sich. Da alles zum Nachlass Gehörende allen gemeinsam gehört – sogenannte Gesamthandsgemeinschaft – können auch nur alle Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Wie das Wort gemeinsam schon sagt, bedarf es innerhalb der Gemeinschaft der Kommunikation, an der es jedoch vereinzelt immer wieder mangelt. Das hängt damit zusammen, dass die Interessen der jeweiligen Miterben durchaus unterschiedlich sind. Gehört beispielhaft ein Grundstück zum Nachlass, so möchte einer der Miterben dort gern wohnen, der andere ist am Geld interessiert und ein Dritter möchte gern vermieten. Da jeder Miterbe unabhängig von seiner Erbquote eine Stimme besitzt, können Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses auch von Erben mit sehr kleinen Erbquoten blockiert werden. Erben haben durch Mehrheitsbeschluss über die Verwaltung des Nachlasses zu entscheiden. Notverwaltungsmaßnahmen können hingegen auch ohne eine solche Mehrheitsentscheidung durchgeführt werden.
Frage: Wer von Ihnen hat tatsächlich im wirklichen Leben einen solchen Beschluss schon einmal gefasst?
Besteht die Erbengemeinschaft aus Familienangehörigen dann wohl eher selten. Gelingt es den Beteiligten nicht, eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden, so ist zu empfehlen, sich frühestmöglich anwaltliche Unterstützung für die Durchsetzung der eigenen Interessen zu suchen. Natürlich kann niemand gezwungen werden, in einer Erbengemeinschaft dauerhaft zu verbleiben, es sei denn der Erblasser hat verfügt, die Aufhebung der Gemeinschaft für gewisse Dauer auszuschließen. Hier sollte schon zeitnah überdacht werden, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wird. Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft bürgt Haftungs- und Kostenrisiken, die für den einen oder anderen nicht überschaubar sind. Die Aufgabe des Anwalts besteht neben der Erfassung des Nachlasses darin, Strategien unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Mandaten, der anderen Beteiligten und der finanziellen Möglichkeiten zu entwickeln, die es bestenfalls ohne die Inanspruchnahme von Gerichten ermöglichen, Wege durch und auch aus der Erbengemeinschaft zu finden. Er kann mit der nötigen Sachlichkeit und Nervenstärke behilflich sein, die Ziele des Mandanten konsequent durchzusetzen.
Silke Schaffer-Nitschke
Fachanwältin für Erbrecht
An dieser Stelle wünsche ich allen Lesern und Leserinnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit und bedanke mich für Ihre Lesetreue und Ihr Interesse.