Muss ich eigentlich ein schlechtes Gewissen haben, wenn ich mein Trinkgeld einstecke, ohne das beim Finanzamt anzugeben? Die unbefriedigende Antwort: Das kommt darauf an.
Gerade bei Kellnern, Friseuren, Taxifahrern oder Handwerkern ist die Sachlage aber recht eindeutig. Denn ob Trinkgeld versteuert werden muss oder nicht, hängt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alleine davon ab, ob Kunden oder Gäste das Trinkgeld freiwillig „als honorierende Anerkennung“ zahlen oder nicht. Darauf weist die Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Claudia Kalina-Kerschbaum hin. Solche Zuwendungen sind also in voller Höhe steuer- und beitragsfrei. „Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Rechtsanspruch auf Trinkgelder oder Bedienzuschläge, sind diese vollumfänglich dem Arbeitslohn hinzuzurechnen“, so Kalina-Kerschbaum. Und damit auch zu versteuern. Solche verpflichtenden Bedienzuschläge kennt Kalina-Kerschbaum zum Beispiel aus dem Gastgewerbe, im Möbeltransportgewerbe gibt es ähnliche gelagerte Trinkgelder, die sich Metergeld nennen.
Bei Unternehmern, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgeldern erhalten, gibt es die Unterscheidung nicht. Dort muss der Bonus in jedem Fall in der Buchführung erfasst werden. „Die Trinkgeldzahlungen erhöhen somit die Betriebseinnahmen und sind als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen“, sagt die BStBK-Geschäftsführerin. dpa
Wichtige Tipps, wenn es um Scheidung geht - was ist zu tun?
Ist die Trennung vollzogen, dh. leben die Eheleute voneinander wirtschaftlich und räumlich getrennt-, stellt sich oftmals die Frage: Wann und wie erfolgt die Scheidung der Ehe?
Eine Scheidung kann nur gerichtlich vorgenommen werden. Weder das Standesamt, noch der Notar können die Scheidung durchführen. Der Scheidungsantrag muss mittels eines Rechtsanwaltes bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies ist frühestens möglich, wenn zwischen der Trennung und dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, ein Jahr vergangen ist.
Die Ehegatten können auch innerhalb der Ehewohnung im Trennungsjahr getrennt leben. Dies muss jedoch der antragstellende Ehegatte beweisen, wenn im gerichtlichen Verfahren der andere Ehegatte das getrennte Leben in der Ehewohnung bestreitet. Für die Antragstellung benötigt mindestens ein Ehegatte einen Anwalt.
Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen oder einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Für die Antragstellung benötigt er dann gleichfalls einen Anwalt. Die Zustimmung bzw. eigene Antragstellung in der Scheidung hat erhebliche Auswirkungen nicht nur im Familien-, sondern auch im Erbrecht.
Falls Sie hierzu Fragen haben, so berate ich Sie gern. Im Scheidungsantrag sind Erklärungen darüber notwendig, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben. Solange kein Ehegatte, beim Familiengericht zu den notwendigen Angaben im Scheidungsantrag, einen eigenen Antrag beim Gericht stellt, entscheidet das Familiengericht in einer etwaigen neben der Ehescheidung streitigen Frage, nicht.
Das Gericht wird im Verfahren über die in der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften, dem sog.
Versorgungsausgleich eine Entscheidung von Amts wegen treffen, falls nicht zuvor bzw. bis zum Scheidungstermin zum Versorgungsausgleich eine notarielle Einigung erfolgte. Nachdem das Familiengericht die Ehegatten in einer mündlichen Verhandlung angehört hat, wird in der Regel direkt im Anschluss der Scheidungsbeschluss verkündet.
Aufgrund der umfassenden rechtlichen Folgen bei Beendigung der Ehe, empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen. Ich stehe Ihnen gerne mit meiner Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht in Ihrer Scheidungssache zur Seite.
Einen Beratungstermin können Sie in der Rechtsanwaltskanzlei Katy Theilen unter der Telefonnummer 033439 / 54939 vereinbaren. Katy Theilen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- & Arbeitsrecht“