Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Dating-Plattform, die Fake-Profile erlaubt, ist unwirksam. (Landgerichts Flensburg Az.: 8 O 29/22). Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen eine Online-Dating-Plattform geklagt. Der Vorwurf: Geworben werde damit, dass echte Mitglieder miteinander in Kontakt treten könnten. Doch es würden auch sog. Controller mit gefälschten Profilen eingesetzt. Das werde nicht ausreichend transparent gemacht. Das Gericht gab den Verbraucherschützern recht, die Klausel sei unwirksam: Der Vertragszweck, echte Menschen kennenzulernen, werde durch den Einsatz von Fake-Profilen unterlaufen. dpa
Erbrecht: Wer entscheidet in der Erbengemeinschaft?
Immer wenn mehr als eine Person erbt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese soll nicht ewig andauern; Ziel ist es, sich schnell und einvernehmlich über die Aufteilung des Erbes zu einigen und die Erbengemeinschaft wieder aufzulösen. Bis dahin müssen aber die Erben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten. Die dabei notwendigen Entscheidungen sollen in der Regel einstimmig getroffen werden.
Hier ist zu unterscheiden: 1. Bei ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, die keine große wirtschaftliche Bedeutung für die Erbengemeinschaft haben, genügen meistens auch Mehrheitsentscheidungen. Dies sind vor allem Maßnahmen, die den Zustand der Nachlassgegenstände betreffen, z.B. Unterzeichnung von Verträgen zur Reparatur von Nachlassgegenständen, Regelungen zur Benutzung von Nachlassgegenständen oder Ähnliches. können die Erben auch ohne Einstimmigkeit entscheiden, es genügt die einfache Mehrheit. Jedes Mitglied kann eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben. 2. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen können dagegen nur einstimmig beschlossen werden. Hierbei geht es vor allem um Entscheidungen, die für sämtliche Miterben von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Das bedeutet: Tätigt einer der Miterben eine solche außerordentliche Verwaltungsmaßnahme ohne die anderen Erben darüber zu informieren, ist die Handlung für die anderen Miterben nicht bindend, z.B. Verkauf eines einzigen im Nachlass befindlichen Grundstücks oder die Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche.
3. In Notfällen darf aber ein Mitglied der Erbengemeinschaft auch alleine handeln: Es muss sich dabei um besonders dringende und notwendige Maßnahmen handeln, die nicht hinausgezögert werden können ohne dass ein erheblicher Schaden am Nachlass entstehen würde. Die Beschlussfassung selbst kann jeweils auch mündlich erfolgen.
Rechtsanwältin Sabine Hein, Zweigstelle Hauptstraße 8 (Bestattungshaus Madlen), 16567 Mühlenbecker Land
Wie wichtig ist ein Testament?
Häufig wird mit dem Argument: „Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben….“ die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt. Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.
Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/ in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht.
Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens. Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.
Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein.de, ihren Mandanten gerne zur Verfügung.