Wer im Laufe seines Lebens Vermögen angespart hat, wünscht sich oftmals von seinen künftigen Erben, wie mit dem Nachlass im Falle des Todes einmal umgegangen werden soll. Ohne eine entsprechende Anordnung dürfen Erben über den Nachlass frei verfügen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, diese Freiheit durch Anordnungen im Testament zu beschränken. Einige dieser Möglichkeiten möchte ich Ihnen hier vorstellen:
1. Erbteilungsverbot
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass die Erbauseinandersetzung, bezogen auf einzelne Nachlassgegenstände oder den gesamten Nachlass, für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein soll. Diese Regelung macht Sinn, wenn zu befürchten ist, dass einer von mehreren Miterben möglicherweise zeitnah eine Versilberung des Nachlasses anstrebt. Grundstücke können so auch über Jahre im Vermögen verbleiben. Über dieses Auseinandersetzungsverbot können sich die Erben nur gemeinschaftlich hinwegsetzen oder es liegt ein wichtiger Grund vor, hiervon abzuweichen. Es gibt allerdings nur wenige von Gerichten entschiedene Fälle, wann das der Fall ist. Allein zerrüttete Familienverhältnisse reichen nicht aus. Abzugrenzen ist das Teilungsverbot auch von einem lediglich im Testament geäußerten Wunsch, den Nachlass im Familienbesitz zu erhalten. Klare Formulierungen sind hier angebracht.
2. Vor- und Nacherbschaft
Möchte der Erblasser erreichen, dass der Nachlass auch später für die Nachfolgegenerationen erhalten bleibt oder an einen bestimmten Personenkreis weitergegeben wird, so hilft die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft weiter. Der Vorerbe ist dem eingesetzten Nacherben zur Auskunft verpflichtet. Bei der Vorerbschaft handelt es sich um sog. Sondervermögen, welches ordnungsgemäß zu verwalten ist. Auch ist durch den Vorerben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ist der Vorerbe nicht ausdrücklich befreit worden, so unterliegt er bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So ist z. B. eine unentgeltliche Übertragung an Dritte nicht möglich.
3. Vermächtnis/Auflage
Mit der Anordnung von Vermächtnissen werden Erben beschwert. Dies kann in vielfältiger Form geschehen; durch Zahlung eines Geldbetrages, Auferlegung einer Pflegeverpflichtung, Verschaffung eines bestimmten Gegenstandes. Die Ansprüche sind einklagbar. Das Vermächtnis ist von der Auflage zu unterscheiden, bei denen Erben angehalten werden sollen, sich auflagengemäß zu verhalten. Denkbar sind Regelungen bei der Totenfürsorge und der Grabpflege. Wer ein Testament errichtet, sollte die Gelegenheit nutzen, weitere, über die Erbeinsetzung als solche hinausgehende, Anordnungen zu treffen.
Silke Schaffer-Nitschke
Fachanwältin für Erbrecht
Es finden wieder die Brandenburger Erbrechtsabende statt. Hier erhalten Sie von mir zu erbrechtlichen Themen einen Überblick. Die nächste Veranstaltung findet am 29.11.2023 um 18.00 Uhr in den Räumen der Vitalis Brandenburg GmbH, Kirchhofstr. 3-7, 14776 Brandenburg a. d. H. zu der Thematik „Wie errichte ich ein Testament“ statt. Für die Veranstaltung ist eine Anmeldegebühr von € 10,00 zu entrichten. Eine Anmeldung ist zwingend unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können leider nicht berücksichtigt werden.
Freistellungsauftrag beugt vor
Abzug: Kapitalertragssteuer und Solidarzuschlag können die Zinsen empfindlich schmälern.
Vier Prozent Zinsen pro Jahr bietet inzwischen so manche Bank auf Guthaben ihrer Kundinnen und Kunden. Bei einem Anlagebetrag von 10 000 Euro sind das mal eben 400 Euro jährlich. Abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent verbleiben Sparerinnen und Sparern allerdings nur 294,50 Euro. Den Rest führt die Bank im Zweifel direkt ans Finanzamt ab. Das muss aber nicht sein.
Denn Kapitalerträge in Höhe von 1000 Euro pro Jahr für Alleinstehende beziehungsweise 2000 Euro für Verheiratete können Sparerinnen und Sparer steuerfrei behalten. Soll die Bank bis zu dieser Höhe keine automatischen Steuerabzüge vornehmen, müssen Kundinnen und Kunden ihr das mitteilen - und zwar mit dem sogenannten Freistellungsauftrag. Formulare stellt die entsprechende Bank zur Verfügung, oftmals geht das auch via Onlinebanking.
„Ein solcher Freistellungsauftrag gilt bis auf Widerruf und muss nicht jährlich neu erteilt werden“, heißt es vom Bund der Steuerzahler. Er kann aber unter dem Jahr beliebig oft geändert werden.
Wer verschiedene Sparkonten bei unterschiedlichen Finanzinstituten hat, kann den Freistellungsauftrag auch aufteilen - und zum Beispiel bei zwei Banken einen Freistellungsauftrag in Höhe von je 500 Euro hinterlegen. Dabei darf die Summe der Freistellungsaufträge allerdings nie den maximalen Freibetrag überschreiten. Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen - dafür muss laut Bund der Steuerzahler die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausgefüllt werden. Tipp: Eltern, die so viele Zinsen erhalten, dass sie den geltenden Freibetrag übersteigen, können auch die Freibeträge ihrer Kinder mit nutzen. Dazu rät der Bund der Steuerzahler, einen Teil des Sparguthabens auf den Konten der Kinder anzulegen. dpa
Trinkgeld und Steuer
Muss ich mein Trinkgeld versteuern? Die unbefriedigende Antwort: Das kommt darauf an. Gerade bei Kellnern, Friseuren, Taxifahrern oder Handwerkern ist die Sachlage aber recht eindeutig. Denn ob Trinkgeld versteuert werden muss oder nicht, hängt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alleine davon ab, ob Kunden oder Gäste das Trinkgeld freiwillig „als honorierende Anerkennung“ zahlen oder nicht. Darauf weist die Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Claudia Kalina-Kerschbaum hin. Solche Zuwendungen sind also in voller Höhe steuer- und beitragsfrei. „Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Rechtsanspruch auf Trinkgelder oder Bedienzuschläge, sind diese vollumfänglich dem Arbeitslohn hinzuzurechnen“, so Kalina-Kerschbaum. Und damit auch zu versteuern. Solche verpflichtenden Bedienzuschläge kennt Kalina-Kerschbaum zum Beispiel aus dem Gastgewerbe, im Möbeltransportgewerbe gibt es ähnliche gelagerte Trinkgelder, die sich Metergeld nennen. Bei Unternehmern, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgeldern erhalten, gibt es die Unterscheidung nicht. Dort muss der Bonus in jedem Fall in der Buchführung erfasst werden. „Die Trinkgeldzahlungen erhöhen somit die Betriebseinnahmen und sind als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen“, sagt die BStBK-Geschäftsführerin. dpa