Der Mythos, dass sich das Finanzamt ein Jahr nach dem Gewinn eines Lotto-Jackpots oder einer Quizshow meldet und die Hälfte davon einfordert, hält sich hartnäckig. Doch wie sieht die Realität aus? Der Bund der Steuerzahler klärt auf.
Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass reine Glücksspielgewinne steuerfrei sind. Daher unterliegen Gewinne aus Lotto, Sportwetten, Quizshows, Casino-Spielen oder sonstigen Glücksspielen nicht der Einkommensteuer.
„Solche Gewinne werden nicht als Einkommen im klassischen Sinne, sondern als einmalige Vermögensmehrung betrachtet, die nicht versteuert werden muss“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Aus diesem Grund muss ein Gewinn auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Wer hingegen regelmäßig erfolgreich an Quizshows, Pokerturnieren oder anderen Formaten teilnimmt, dem kann das Finanzamt gewerbsmäßiges Handeln unterstellen und die Gewinne sehr wohl der Einkommens- und möglicherweise auch der Gewerbesteuer unterziehen.
Auch beim Gewinn eines Sachpreises – etwa einem Auto oder einer Reise – gilt, dass das Glück nur dann steuerlich relevant wird, wenn das Gewinnspiel im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Zum Beispiel, wenn es sich um ein Bonus-Gewinnspiel für Selbstständige handelt. Andernfalls werden auch hier keine Steuern fällig. Nimmt man an einer Doku-Realityshow teil, bei der etwa das Eigenheim einer bedürftigen Familie umgebaut und renoviert wird, so sind die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig.
Obwohl der ursprüngliche Gewinn steuerfrei bleibt, können sich dadurch steuerliche Konsequenzen ergeben – etwa, wenn mit dem Gewinn weiter gewirtschaftet wird oder Teile davon verschenkt werden sollen.
Denn wer das Geld anlegt und dadurch Zinsen oder Dividende erhält, muss auf diese Einkünfte Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.
Vererben und Verschenken
Möchte der glückliche Gewinner große Summen an Familie oder Freunde verschenken, kann Schenkungsteuer anfallen. Wird der Gewinn nach dem eigenen Tod vererbt, unterliegt diese Erbschaft der Erbschaftsteuer.
Daniela Karbe-Geßler weist allerdings darauf hin, dass bei Schenkungen und Erbschaften gewisse Freibeträge gelten, die je nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind.
Ehepartner können etwa 500.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen, ein Kind immerhin noch 400.000 Euro. Alle zehn Jahre können diese Freibeträge erneut ausgeschöpft werden.
dpa
Verpflichtung des Erben zur Vorlage eines zeitnahen notariellen Nachlassverzeichnisses
Im Rahmen eines Pflichtteilsstreits hatte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 25.07.2025 zum AZ: 3 W 53/25 über die Anordnung eines Zwangsgeldes zu befinden, da die Anfertigung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses andauerte.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben schon im Jahr 2019 ein Urteil erwirkt, wonach der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet war. Dennoch beauftragte der Erbe erst Anfang 2024 einen Notar mit der Anfertigung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses. Da nach einem Jahr das notarielle Nachlassverzeichnis noch nicht erstellt worden war, beantragte der Pflichtteilsberechtigte beim zuständigen Landgericht, dass gegen den Erben ein Zwangsgeldbeschluss verhängt wird. Das Landgericht erließ gegen den Erben den begehrten Beschluss. Dessen Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg blieb daraufhin ohne Erfolg. Der Erbe hatte vorgetragen, dass er dem Notar im März des Jahres 2025 sämtliche erforderlichen Kontoauszüge für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses vorgelegt habe.
Das OLG wies die Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss als unbegründet ab. Es wies darauf hin, dass es für einen Erben gerade nicht ausreichend sei, einen Notar lediglich zu beauftragen, „ohne sich dann im weiteren Verlauf um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bemühen.“ Der Erbe sei vielmehr verpflichtet, im Nachgang beim Notar regelmäßig telefonisch oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einer zeitnahen Erstellung des Verzeichnisses nachzufragen. Ggf. müsse dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist gesetzt und bei Bedarf eine Beschwerde bei der Notarkammer gegen den Notar erhoben werden. Da der Erbe in dem zu entscheidenden Fall derartige Bemühungen nicht nachweisen konnte, blieb seine Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss erfolglos. Im Ergebnis musste der Erbe ein Zwangsgeld i.H.v. 12.000 € zahlen und der Pflichtteilsstreit konnte seinen weiteren Weg nehmen.
Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig.
Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. von 8.00-18.00 Uhr und Fr. 8.00-15.00 Uhr unter Tel. 03327/ 569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. von 9.00-18.00 Uhr und Fr. 9.0015.00 Uhr unter Tel. 033841/ 6020.
Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.