Wer älter als 67 ist, bekommt in Deutschland nur schwer einen Kredit. Das geht aus einer Erhebung des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) hervor. Demnach bestätigten 55 von 100 befragten Banken eine Altersgrenze bei der Vergabe von Konsumkrediten. 71 bestätigten diese auch für Immobilienkredite. Bei vielen Banken bekommen ältere Menschen nicht nur keinen Kredit, sie können noch nicht mal einen beantragen. 41 Prozent der befragten Banken gaben laut iff an, dass es schon für die Beantragung eines Konsumkredits Altersgrenzen gibt. Diese liegen im Durchschnitt bei 67 Jahren. Beim Immobilienkredit geben mit 57 Prozent der befragten Banken signifikant mehr an, dass es eine Altersgrenze bei der Beantragung gibt. Auch diese liegt im Durchschnitt bei 67 Jahren.
Obwohl dies - gemeinsam mit der fortlaufenden Schließung von Bankfilialen - Ältere deutlich benachteiligt, stellt die Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe derzeit keine Altersdiskriminierung dar. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt momentan keinen umfassenden Schutz vor altersbedingten Benachteiligungen bei den Verbraucherkrediten. dpa
Eine gute Nachbarschaft ist Gold wert
Der Herbst hat begonnen und so mancher Garten- und Grundstücksbesitzer wird bereits planen, wann er mit dem Fegen der Blätter und deren Verbrennen und beginnt. Vielleicht wird auch sogleich ein etwas größeres Feuer in der Familie oder unter Freunden geplant. So mancher Nachbar wird sich durch den Geruch gestört fühlen und die Frage stellen, darf er das? Das Landesimmisionsschutzgesetz besagt in § 7: „Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen …“
Wann ist nun der Nachbar oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt? Mancher Nachbar fühlt sich bereits beim Rasenmähen außerhalb der Mittags- und Nachtruhe in seinem Frieden gestört. Eine Gefährdung liegt vor, wenn objektiv die Möglichkeit des Schadens besteht. Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erklärt, dass gelegentlich ein kleines Holzfeuer im Freien abgebrannt werden darf, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung laut dem Landesimmisionsschutzgesetz erforderlich ist.
Sie sollten jedoch folgende Punkte einhalten, damit es nicht zu Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft oder Allgemeinheit kommt:
- § 26 Waldgesetz Bbg. - Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen;
- Verwendung von trockenem und naturbelassenem Holz, keine Abfälle aus dem Haushalt oder von Pflanzen;
- die Feuerstelle in ausreichender Entfernung von Gebäuden und brandgefährdenden Materialien anlegen;
- die Höhe und der Durchmesser des Feuers dürfen 1 Meter nicht überschreiten;
- bei längerer Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer;
- beim Anzünden Holzspäne oder Kohlen- bzw. Grillanzünder verwenden, jedoch keine Brandbeschleuniger (Explosionsgefahr!);
- Löschmittel wie Wasser, Sand bereithalten;
- beim Auftreten von Rauch oder Funkenflug ist das Feuer sofort zu löschen;
- bis zum Erlöschen der Glut ist das Feuer zu beaufsichtigen.
Um jedoch sicher zu gehen, können Sie ca. drei Wochen vor dem geplanten Feuer einen schriftlichen Antrag bei ihrer Gemeindeverwaltung im Fachbereich Ordnung und Sicherheit stellen. Im Antrag soll Anlass, Ort und Zeitpunkt des zu beantragenden Feuers, Name der zuständigen Person und deren telefonische Erreichbarkeit während der Abbrennzeit angegeben werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen gern die Rechtsanwältin & Mediatorin Katy Theilen (Fachanwältin im Familien- und Arbeitsrecht) unter der Tel.-nr. 033439 / 54939 zur Verfügung.“
Wer älter als 67 ist, bekommt in Deutschland nur schwer einen Kredit. Das geht aus einer Erhebung des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) hervor. Demnach bestätigten 55 von 100 befragten Banken eine Altersgrenze bei der Vergabe von Konsumkrediten. 71 bestätigten diese auch für Immobilienkredite. Bei vielen Banken bekommen ältere Menschen nicht nur keinen Kredit, sie können noch nicht mal einen beantragen. 41 Prozent der befragten Banken gaben laut iff an, dass es schon für die Beantragung eines Konsumkredits Altersgrenzen gibt. Diese liegen im Durchschnitt bei 67 Jahren. Beim Immobilienkredit geben mit 57 Prozent der befragten Banken signifikant mehr an, dass es eine Altersgrenze bei der Beantragung gibt. Auch diese liegt im Durchschnitt bei 67 Jahren.
Obwohl dies - gemeinsam mit der fortlaufenden Schließung von Bankfilialen - Ältere deutlich benachteiligt, stellt die Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe derzeit keine Altersdiskriminierung dar. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt momentan keinen umfassenden Schutz vor altersbedingten Benachteiligungen bei den Verbraucherkrediten. dpa