Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 09.08.2022 zum AZ 3 W 67/22 dazu zu befinden, ob die gewählte Gestaltungsmöglichkeit eines Testaments ausreichte, um jenes so zu deuten, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten.
In dem zu entscheidenden Fall hatten Eheleute 2019 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Unter der Überschrift „Wohnhaus“ verfügten sie, dass ihr Wohnhaus und Grundstück nach dem Tod des länger Lebenden an die gemeinsame Tochter vererbt werden soll. Die Immobilie hatte einen Wert von 500.000 €. Daneben war Sparvermögen i.H.v. 250.000 € vorhanden. Das Nachlassgericht legte das Testament so aus, als wollten sich die Ehegatten nach dem ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Sohn der Eheleute wandte dagegen ein, es sei gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des ersten Elternteils eingetreten. Die Ansicht des Sohnes bestätigte das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 09.08.2022. Danach lasse sich dem Testament nicht entnehmen, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Es ist zwar zutreffend, dass dem Testament der Wunsch der Ehegatten zu entnehmen sei, das nach dem Tod des länger Lebenden die Tochter das Wohnhaus erhalten soll, dieser Umstand allein reiche aber nicht aus, um das Testament so auszulegen, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten. Das Testament aus dem Jahr 2019 enthalte weder eine ausdrückliche Einsetzung der Ehefrau des Erblassers für den ersten Erbfall noch ließe sich das Testament dahingehend auslegen. Es fehle an einer Erbeinsetzung der Tochter für den zweiten Erbfall. Damit enthalte das Testament nur Vermächtnisse. Die Immobilie stelle wegen des vorhandenen Sparvermögens keinesfalls den wesentlichen Nachlass dar und es ist nicht ersichtlich, dass die Eheleute davon ausgegangen seien, dass ihr Vermögen durch die Zuwendung der Immobilie erschöpfend aufgeteilt worden sei. Zudem spreche die Überschrift „Wohnhaus“ dafür, dass nur über einen Vermögensgegenstand und nicht über den gesamten Nachlass verfügt worden sei. Somit ist nach dem erstversterbenden Ehemann die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Vorliegender Fall zeigt, dass von Laien abgefasste Testamente oftmals nicht hinreichend deutlich errichtet werden. Das bietet Spielraum für Auslegung und die Gefahr, dass das tatsächlich Gewollte nicht die entsprechende Umsetzung findet. Rechtlichen Rat einzuholen bzw. die Erstellung eins Testamentsdurch einen auf dem Erbrecht versierten Rechtsberater kann dies verhindern.
Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet,neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechtstätig. Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze im Kanzleisitz in Werder Mo.- Do. von 8-18 Uhr und Fr. von 8-15 Uhr unter Tel.03327/569 511 und im Kanzleisitz in Bad Belzig Mo.-Do. von9-18 Uhr und Fr. 9-15 Uhr unter Tel. 033841/ 60 20.
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Vertrag amtlich verwahrt
Wer einen Erbvertrag in amtliche Verwahrung gibt, kann diesen später wieder zurückfordern. Wird mit dem Erbvertrag allerdings eine weitere vertragliche Verpflichtung wie etwa ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Und zwar auch dann nicht, wenn der kombinierte Vertrag aufgehoben wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor. (Az.: 21 W 63/23) Im konkreten Fall schloss ein Ehepaar 2011 einen notariellen Vertrag, mit dem sie zum einen ihren Ehevertrag abänderten und zum anderen einen Erbvertrag errichteten. Die Urkunde des sogenannten kombinierten Ehe- und Erbvertrags gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, das sie ebenfalls in Verwahrung gaben, und widerriefen den Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich nichts ändern.
Als die Eheleute schließlich die Herausgabe der Urkunden verlangten, blieben sie damit jedoch erfolglos. Auch nachdem sie die Verträge von 2011 und 2018 aufgehoben hatten, wies das Nachlassgericht ihre Anträge auf Rückgabe zurück.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg. Zwar müsse das gemeinschaftliche Testament herausgegeben werden. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthalte, sei eine Herausgabe laut Paragraf 2300 Abs. 2 BGB jedoch ausgeschlossen.
Damit liege zwar ein Grundrechtseingriff im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor: Die Testierenden hätten selbst bei sehr persönlichen Inhalten nicht mehr die Möglichkeit, eine Eröffnung des Erbvertrags zu verhindern. Sie müssten damit die Bekanntgabe eines mittlerweile geänderten Willens in Kauf nehmen. Dieser Eingriff sei, so das Gericht, aber gerechtfertigt: Die beschränkte Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen diene dem Schutz der Originalurkunde mit den ehevertraglichen Regelungen vor Verlust. dpa
Viele Banken verweigern Kredite für Ältere
Erhebung
Wer älter als 67 ist, bekommt in Deutschland nur schwer einen Kredit. Das geht aus einer Erhebung des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) hervor. Demnach bestätigten 55 von 100 befragten Banken eine Altersgrenze bei der Vergabe von Konsumkrediten. 71 bestätigten diese auch für Immobilienkredite.
Bei vielen Banken bekommen ältere Menschen nicht nur keinen Kredit, sie können noch nicht mal einen beantragen. 41 Prozent der befragten Banken gaben laut iff an, dass es schon für die Beantragung eines Konsumkredits Altersgrenzen gibt. Diese liegen im Durchschnitt bei 67 Jahren. Beim Immobilienkredit geben mit 57 Prozent der befragten Banken signifikant mehr an, dass es eine Altersgrenze bei der Beantragung gibt. Auch diese liegt im Durchschnitt bei 67 Jahren.
Obwohl dies - gemeinsam mit der fortlaufenden Schließung von Bankfilialen - Ältere deutlich benachteiligt, stellt die Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe derzeit keine Altersdiskriminierung dar. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt momentan keinen umfassenden Schutz vor altersbedingten Benachteiligungen bei den Verbraucherkrediten.
Grund seien Ausnahmeregelungen im Gesetz, die einen Schutz vor Diskriminierung ausschließlich bei sogenannten „Massengeschäften“ gewähren, informieren die Studienmacher. Ob Kreditverträge als Massengeschäfte gelten, ist in der Rechtsprechung unklar. dpa