Ummelden, auspacken, Nachsendeauftrag einrichten: Wer umzieht, muss sich um vieles kümmern. Die gute Nachricht dann: Telefon- und Internetverträge können bei einem Umzug mitgenommen werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin.
Das heißt: Der jeweilige Anbieter muss die vereinbarte Leistung und Laufzeit auch am neuen Wohnort erfüllen. Ist ihm das nicht möglich, etwa weil in der neuen Wohnung kein DSL- sondern ausschließlich ein Glasfaseranschluss besteht, können Verbraucher ihren Vertrag vorzeitig kündigen. In diesem Fall mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
Zusammenziehen kann teuer werden
Teurer kann es allerdings für Verbraucher werden, die erstmals zusammenziehen. Denn ihre bestehenden Telefon- und Internetverträge werden nicht einfach aufgelöst, sofern die vereinbarte Leistung nach wie vor vom Anbieter erbracht werden kann. Selbst wenn der Anschluss etwa durch einen Vertrag einer Mitbewohnerin besetzt ist, werde ein Sonderkündigungsrecht mitunter abgelehnt, so Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Schlimmstenfalls müssen dann alle neuen Mitbewohner ihren eigenen Vertrag weiterzahlen, obwohl tatsächlich nur eine Leistung in Anspruch genommen wird.
Gespräch mit dem Anbieter ist sinnvoll
Bartsch rät Betroffenen allerdings in jedem Fall mit dem Anbieter zu sprechen. „Da eine Leitung nur einmal genutzt werden kann, sollten Anbieter hier eine Lösung finden. Gegebenenfalls kann auch eine Sonderkündigung verhandelt oder der Vertrag an Nachmietende übertragen werden.“ dpa
Einspruch einlegen
Wer glaubt, dass die Vorwürfe ungerechtfertigt sind oder Formfehler im Bußgeldbescheid findet, hat in gewissen Fällen die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen. Wer nicht sicher ist, ob sich ein Einspruch lohnen würde oder wie er dabei am besten vorgehen sollte, sollte die Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.
Wichtig zu wissen: Bei der Zahlung des Bußgelds wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr sollte man sich nicht zu viel Zeit lassen. Im Bußgeldbescheid wird eine Zahlungsfrist genannt. Diese liegt bei 14 Tagen und beginnt mit der Rechtskraft des Bescheids. Wer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt sowie Mahnungen ignoriert, muss mit einer Pfändung sowie im schlimmsten Fall mit Erzwingungshaft rechnen.
Einer Begründung für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bedarf es zunächst nicht. Aber: Nur weil bei einem Einspruch keine Begründung angeben muss, bedeutet das nicht, dass man unbegründet gegen den Bescheid vorgehen sollte. Das Problem: Bei extrem geringen Erfolgsaussichten kann das Kostenrisiko steigen. Weist die Behörde den Einspruch zurück und entscheidet auch das Gericht anschließend gegen den Betroffenen, kommen zusätzlich noch mindestens Gerichtskosten hinzu.
Am besten wendet man sich zunächst an einen Anwalt für Verkehrsrecht, um den Bußgeldbescheid prüfen zu lassen. Dieser kann zudem umfassende Akteneinsicht nehmen und so das gesamte Verfahren auf Fehler und mögliche Einspruchsgründe hin prüfen. pm/cr