Das Runde muss ins Eckige: Am 14. Juni 2024 startet die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland. Die erste Bewerbungsphase für Tickets beginnt am 3. Oktober.
Was Fußballfans wissen und warum sie die Finger von Schwarzmarkt-Karten lassen sollten, hat die Verbraucherzentrale Brandenburg zusammengefasst:
Die Tickets werden den Bewerberinnen und Bewerbern per Losverfahren zugeteilt. Für die Spiele der Gruppenphase findet die erste Bewerbungsphase vom 3. bis zum 26. Oktober statt.
Da die Gruppen noch nicht ausgelost seien, können sich Interessierte nur auf die Spielzeit und den Spielort bewerben. Austragungsorte sind Berlin, Köln, München, Frankfurt/Main, Hamburg, Dortmund, Leipzig, Gelsenkirchen, Stuttgart und Düsseldorf.
Um am Ticketverkauf teilnehmen zu können, braucht man einen Online-Account auf der offiziellen Seite der Veranstalterin in diesem Fall der UEFA. Bewerben kann man sich auf maximal vier Karten pro Spiel, die personalisiert sind. Stehplätze gibt es nicht.
Nach der Endrundenauslosung am 2. Dezember gibt es übrigens eine weitere Verkaufsphase - dabei seien die Karten voraussichtlich auch über die einzelnen Fußballverbände der Teilnehmerländer erhältlich.
Laut Verbraucherzentrale kosten die Tickets ab 30 Euro. Wer jedoch das Finale in Berlin am 14. Juli 2024 auf der Haupttribüne oder den Gegengeraden erleben möchte, muss bis zu 1000 Euro hinlegen.
In den späteren Verkaufsphasen könne der Preis den Verbraucherschützern zufolge auch auf bis zu 2000 Euro klettern.
Der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Rico Dulinski rät vom Ticketkauf auf dem Schwarzmarkt ab: „Die Personalisierung der Karten ist eine Sicherungsmaßnahme gegen deren unkontrollierten Verkauf über den Schwarzmarkt. Nur die Person, deren Name auch auf dem Ticket steht, wird ins Stadion gelassen.“
Hat man zunächst kein Glück, versucht man es am besten in den späteren Verkaufsphasen erneut. Wer ein Ticket hat, am Spieltag aber krank ist, sollte die Tickets auf offiziellem Weg zurückgeben. dpa
Testament oder letztwillige Anordnung an Bevollmächtigte?
Der juristische Laie sieht meist in der von ihm gewählten Form der Nachlassregelung nicht die Fallstricke, die dann letztendlich die Umsetzung seines letzten Willens verhindern. So erging es einer Frau, welche der Auffassung war, die mit einer Generalvollmacht ausgestatteten Personen, konnten ihren letzten Willen rechtswirksam umsetzen.
Das Landgericht Wuppertal hatte diesen Fall mit Urteil vom 6.3.2023 zum AZ 2 0 128/22 zu beurteilen.
Die Frau verstarb ohne ein Testament zu hinterlassen. Sie hatte ihren beiden Freundinnen eine notarielle Generalvollmacht erteilt und ihnen mitgeteilt, dass es ihr letzter Wille sei, ihr nach dem Tod verbleibendes Vermögen an die beiden Bevollmächtigten und zwei weitere Personen zu je ein 14 zu verteilen. Diese Anweisung befolgten die Bevollmächtigten. Daraufhin meldete sich jedoch die gesetzliche Erbin, widerrief die Generalvollmacht und verlangte die Rückführung des Vermögens an die Erben.
Das Landgericht Wuppertal sah in der Anweisung der Verstorbenen keine wirksame letztwillige Verfügung, so dass die Beschenkten das Erhaltene in den Nachlass zurückführen mussten. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, hätte der letzte Wille eigenhändig ge- und unterschrieben werden oder notariell beurkundet werden müssen. Hier war rechtstechnisch vielmehr eine lebzeitige Schenkung erfolgt, welche hätte notariell beurkundet werden müssen um wirksam zu sein. Die mangelnde Form könnte jedoch dadurch geheilt worden sein, dass die Schenkung vollzogen wurde, d.h. die jeweiligen Anteile ausgekehrt worden sind. Da dies hier aber erst nach dem Tod der Schenkenden erfolgte, genügte dies zur Heilung formunwirksame nicht. Die Schenkung musste rückgängig gemacht werden und das Erhaltene dem Nachlass zugefügt werden. Der letzte tatsächliche Wille der Verstorbenen wurde damit nicht umgesetzt.
Tipp: Da die Regelung des letzten Willens sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Folgen nach sich zieht, sollte damit nicht zu leichtfertig umgegangen werden. Fundierte Beratungen und Formulierungen durch den juristisch Versierten, helfen bei der tatsächlichen Umsetzung des wirklich Gewollten.
Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet, neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze im Kanzleisitz in Werder
Mo. - Do. von 8.00 - 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 15.00 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Kanzleisitz in Bad Belzig Mo. - Do. von 9.00 - 18.00 Uhr und Fr. 9.00-15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.
Konto mit Pfändungsschutz
Wer hohe Schulden nicht zurückzahlen kann, dem kann eine Kontopfändung drohen. Allerdings steht Schuldnern trotz Vollstreckungsbescheid ein gewisser Freibetrag zur Verfügung, um weiterhin Miete, Essen sowie Strom und Heizung bezahlen zu können. Um sich vor einer Kontopfändung zu schützen, gibt es die Möglichkeit das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln - kurz P-Konto. Darauf macht der Bankenverband aufmerksam. Betroffene sollten sich an ihre Bank oder Sparkasse wenden und einen Umwandlungsantrag stellen. Wichtig dafür ist: Das Girokonto muss auf den Namen einer Einzelperson laufen. Verbraucherschützer empfehlen nur verschuldeten Menschen ein P-Konto zu nutzen. Denn häufig sei dies mit eingeschränkten Leistungen verbunden. So entfällt etwa die Option das Konto zu überziehen, da es nur auf Guthaben-Basis geführt werden kann. Zudem sei mit einer gewissen Stigmatisierung bei der Bank zu rechnen. Der Grundfreibetrag richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle. Auf dem P-Konto ist derzeit ein Guthaben von bis zu 1410 Euro pro Monat des eigenen Nettogehalts geschützt. Wer Unterhalt zahlen muss, dem stehen höhere Freibeträge zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst und gelten noch bis zum 30. Juni 2024, informiert die Verbraucherzentrale. dpa