Wer einen Unterhaltstitel in Händen hält, hat noch kein Geld auf dem Konto. Manch Gläubiger muss den gerichtlichen Beschluss oder die Jugendamtsurkunde mit Zwang durchsetzen. Dafür ist Raum, wenn der Unterhalt nicht, nicht vollständig oder verspätet gezahlt wird. Unterhalt ist am Monatsanfang zu zahlen. Ausreden wie „Mein Gehalt kommt erst am 15.“ zählen nicht. Wer ohne Einverständnis zu spät zahlt, darf gepfändet werden. Typischerweise greift der Gläubiger beim Arbeitgeber an und holt sich einen Teil des Lohns. Die Kosten der Pfändung trägt der Schuldner. Dies und die Peinlichkeit der Pfändung kann man sich leicht mit einem Dauerauftrag ersparen. Übrigens: Gegen die Höhe der Unterhaltforderung kann man sich bei der Pfändung nicht mehr wehren. Das ist Thema des sog. Erkenntnisverfahrens, entscheidet sich also auf dem Weg zum Unterhaltstitel.
Die Pfändung ist jedoch nicht ohne Risiko. Es entstehen Kosten für den Anwalt und den Gerichtsvollzieher. Kann der Schuldner nicht zahlen oder verschleiert er seine Einkünfte, bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen. Gefährlich ist es überdies, bei der Pfändung zu übertreiben. Wer bei einem solventen Schuldner gleich mehrere Konten pfändet, läuft Gefahr, dass er zu viel Geld kassiert, wenn er nicht rechtzeitig gegensteuert. Auch die Pfändung bereits bezahlter Forderungen stellt ein Risiko dar. Der Schuldner wird sich gegen all dies wehren: Die Gerichtsverfahren zur Pfändungsabwehr lösen Kosten aus, die das Gericht bei fehlerhafter Pfändung dem Unterhaltsgläubiger auferlegt.
Das alles ist rechtlich relativ kompliziert und mit Risiken verbunden. Deshalb ist einerseits eine Pfändung mit Augenmaß zu empfehlen und andererseits gut zu überlegen, ob man es auf eine Pfändung ankommen lässt. Oft hilft schon eine gebührenpflichtige Vollstreckungsandrohung, ohne das große Pfändungsrad zu drehen.
Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht It. Magazin Stern Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net
Wie teuer wird die Reparatur des Unfallschadens?
Wer schon einmal einen Verkehrsunfall erlitten hat, weiß um die Vielzahl der Fragen, die es zur Regulierung zu beantworten gibt. Die wichtigsten Fragen lauten immer: Wie teuer wird die Reparatur und Wer muss das bezahle?
Das Wer“ kann in den meisten Fällen relativ schnell beantwortet werden, da im Unfallschadenersatzrecht das Verursacherprinzip herrscht und somit derjenige den Schaden ersetzen muss, welcher diesen verursacht hat. Hierbei kann die zuständige Versicherung über das Kennzeichen schnell ermittelt werden.
Die Frage der Kosten ist dagegen nicht so schnell zu beantworten, da der Laie nicht wissen kann, was die beschädigten Teile kosten, welche Teile beschädigt sind und wie teuer auch der Arbeitslohn für die erforderlichen Arbeiten zur Schadensbeseitigung in der Werkstatt ist.
Soweit es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, ist der Geschädigte immer berechtigt, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um die Schadenshöhe ermitteln zu können.
Doch ab wann ist ein Bagatellschaden tatsächlich ein Bagatellschaden? Hierzu hat das Amtsgericht Erlangen in seiner Entscheidung vom 23.01.2023, Az.: 5 C 1006/22 unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung nochmals klargestellt, dass es für einen Bagatellschaden keine starre Wertgrenze von 600 €, 700 €, 800 € oder 1000 € gibt. Vielmehr kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Geschädigte mit seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten davon ausgehen durfte, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt und keine tiefergehenden Beschädigungen vorhanden sind.
Im entschiedenen Fall hat der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 611,46 € netto ermittelt und die Versicherung die angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 314,64 € nicht erstattet. Das Gericht gab der Klage um die Sachverständigenkosten vollumfänglich statt und führte aus, dass der Geschädigte unter Umständen auch ein komplettes Gutachten hätte erstellen lassen können und nicht nur eine Reparaturkostenkalkulation, die in diesem Fall erstellt worden war. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten des Geschädigten konnte das Gericht nicht feststellen.
Nach einem Verkehrsunfall sollte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die bestehenden Schadenersatzansprüche ohne Kürzungen durchsetzen zu können. Die Anwaltskosten sind bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls von der Gegenseite zu tragen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV