Daheim büffeln, statt die Schulbank zu drücken: Seine Kinder zu Hause zu unterrichten kann Eltern als Kinausgedeswohlgefährdung legt werden. So hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 5 UF 188/22) entschieden, obwohl die betreffenden Eltern in einem entsprechenden Fall staatliche Schulbücher nutzten und angaben, ihren Sohn zu Hause intensiv zu unterrichten.
In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, hatte sich eine Schule an das zuständige Familiengericht gewandt. Die Eltern hatten ihren Jungen 2021 vom wieder stattfindenden Präsenzunterricht ferngehalten. Das Gericht entzog ihnen die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Entscheidungen in schulischen Angelegenheiten“. Daraufhin legten die Eltern beim Oberlandesgericht Beschwerde ein. Dieses bestätigte zwar, dass der unterbliebene Schulbesuch des Kindes eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Doch eine vorläufige Auflage zu erteilen sei ausreichend, weil die Eltern zugesichert hätten, den regulären Schulbesuch ihres Sohns vorzubereiten. Sie hatten angegeben, ihn dazu an einem Schulprojekt teilnehmen zu lassen. dpa
Erbrecht: Enterbung/Erbeinsetzung auf den Pflichtteil (Teil 2)
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall eine möglichst minimale wirtschaftliche Beteiligung am Nachlass erhalten soll, muss der Erblasser lebzeitig aktiv werden und eine letztwillige Verfügung (in der Regel ein Testament) errichten. Vor allem in Laientestamenten finden sich dann häufig Formulierungen, wonach das unliebsame Kind auf den Pflichtteil verwiesen wird oder nur den Pflichtteil erhalten soll.
Vor solchen Formulierungen ist dringend zu warnen. Sie sind auslegungsfähig und bieten erhebliches Streitpotential. So muss in derartigen Fällen dann erst im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob der so Bedachte enterbt werden, ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten oder aber Miterbe mit einer Erbquote in Höhe seines Pflichtteils werden sollte. Zwar existiert mit § 2304 BGB eine negative Auslegungsregel, wonach die bloße Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist. Diese Auslegungsregel ist aber jederzeit widerlegbar und lässt im Übrigen offen, ob dann in der Bestimmung ein Vermächtnis zu sehen ist.
Sowohl aus Gründen der Nachlassbeteiligung als auch wirtschaftlichen und steuerlichen Konsequenzen sollte daher eine rechtlich saubere, im Ergebnis nicht auslegungsbedürftige Formulierung verwendet werden.
Thomas Brehmel
Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
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