Ob am heimischen Küchentisch, im Zug oder im Hotel: Spätestens seit der Corona-Pandemie ist das mobile Arbeiten in vielen Berufen möglich. Nicht wenige Beschäftigte machen davon 1 Gebrauch. Nur: Wie sieht es - dann eigentlich im Falle ei. nes Unfalls aus? Dann leistet - in vielen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung, teilt 1 die Schleswig-Holsteinische - Rechtsanwaltskammer mit. s Und zwar immer dann, wenn t dem Unfall eine betriebliche 1Tätigkeit zugrunde gelegen - hat, die auch am Arbeitsplatz - beim Arbeitgeber versichert gewesen wäre.
Begleitung zur Kita ist versichert
Ein Sturz etwa auf dem Weg vom Bett oder dem Küchentisch an den heimischen Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall. Versichert ist auch der Gang zum Drucker im Nebenraum sowie der Weg zur Toilette oder in die Küche, um ein Getränk zu holen. Der Toilettenbesuch und die selbst Nahrungsaufnahme sind laut Rechtsanwaltskammer hingegen nicht versichert. Auch Unterbrechungen der Arbeitszeit - etwa für die Annahme einer privaten Postsendung - seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dafür leistet die Versicherung aber, wenn Eltern ihre Kinder in die Schule oder den Kindergarten bringen und dabei verunfallen.
Kommt es im Homeoffice oder bei der mobilen Arbeit tatsächlich zu einem Unfall, sollten Betroffene umgehend ihren Arbeitgeber informieren am besten schriftlich, so die Rechtsanwaltskammer. Dabei sollte der Unfall beschrieben, Fotos gemacht und etwaige Zeugen benannt werden. Beim behandelnden Arzt muss zudem angegeben werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. dpa
Kein Recht auf einen freundlichen Chef
Ein Chef ist getreu dem Schutz der Persönlichkeitsrechte verpflichtet, mit seinen Mitarbeitern einen beruflichprofessionellen Umgang zu pflegen. Ein Recht auf einen netten oder besonders freundlichen Chef gebe es aber nicht. Smalltalk, persönliches Interesse? Eher ein Kann, kein Muss. Wenn es aber etwa zu Diskriminierungen kommt - aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft -, ist eine Grenze deutlich überschritten. In einem solchen Fall kann ein Mitarbeiter auch Ansprüche auf Entschädigung geltend machen und den Arbeitgeber gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum Einschreiten bzw. der Unterlassung des Verhaltens verpflichten. dpa