Wer beim Einkaufen von Lebensmitteln zu Schnäppchen greift, kann jeden Monat wertvolle Euros sparen. Es gibt Apps, die dabei helfen sollen. Sie kennen die Prospekte der Händler und scannen sie auf Angebote. Aber halten die Apps wirklich, was sie versprechen? Die Zeitschrift "test" hat acht kostenlose Preisvergleichs-Angebote untersucht. Das Ergebnis ist ernüchternd. So kam keine der Anwendungen über ein „Befriedigend“ hinaus.
Diese Wertung erhielten sechs der Apps, zwei weitere erfüllten die Anforderungen sogar nur «ausreichend». Der Grund: Keine der Apps fand wirklich alle Schnäppchen. Mit dem Preisvergleich im Laden ließ sich den Testern zufolge mehr sparen - bis zu 20 Prozent.
Bei der App Marktguru, die die größte Ersparnis brachte, waren es lediglich zwölf Prozent.
Wer sparen will, sollte mobil sein
Den Testern nach ist die Schnäppchensuche mit den Apps zudem teilweise umständlich gewesen. Noch dazu müssten im Schnitt drei Supermärkte angesteuert werden, um wirklich alle Sparpreise zu ergattern. Bei Marktguru waren es sogar vier. Der Aufwand lohne sich daher oft nur für jene, die ohnehin an mehreren Märkten vorbeikämen.
Obwohl "test" keinen Testsieger ausrufen konnte, überzeugten die Apps Kaufda, Marktguru und Youpickit in der Gesamtschau am ehesten. Kaufda insbesondere mit seiner Nutzerfreundlichkeit, Youpickit vor allem mit der Zuverlässigkeit der Preisangabe, und Marktguru hatte eben bei der Ersparnis die Nase vorn. In die Bewertung flossen außerdem Datenschutzkriterien und mögliche Mängel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit ein. Für die Untersuchung stellten die Tester je einen Muster-Warenkorb für Singles - mit elf Produkten - und einen für Familien - mit 16 Produkten - zusammen. Für diesen Warenkorb ermittelten sie dann die Preise in Dortmund und München - in je fünf Geschäften vor Ort.
Was Nutzerinnen und Nutzer solcher Apps bewusst sein sollte: Sie zahlen dafür mit ihren Daten. Alle Apps setzen laut "test" auf Tracking, die meisten erfassen und verarbeiten zudem das Einkaufsverhalten. dpa
Unbekannte Abbuchungen
Nicht jede Kontoabbuchung ist rechtmäßig. Beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) häufen sich Fälle unbekannter Kontoabbuchungen mithilfe ausgespähter Daten. Manchmal handele es sich um einmalige, geringfügige Belastungen. Manchmal steigerten sich die Belastungen des Kontos aber auch auf bis zu 70 Euro, so das EVZ. Folgende Tipps geben die Verbraucherschützer:
Prüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, mindestens im Abstand von 14 Tagen. Vermuten Sie missbräuchliche Kontoaktivitäten, wenden Sie sich an Ihre Bank. Unter Umständen müssen Konto und Karte gesperrt werden. Erstatten Sie Anzeige beider Polizei.
Unrechtmäßige Kreditkartenabbuchungen lassen sich mit dem sogenannten Chargeback rückbuchen. Kontaktieren Sie hierfür Ihre Bank. Wichtig: Für das Chargeback muss ein schriftlicher Klärungsversuch mit der Firma nachgewiesen werden können. red
Muss die Versicherung auch Mietwagenkosten für 63 Tage nach einem Verkehrsunfall bezahlen oder nur für 14 Tage?
Wenn das Auto nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist, muss sich jeder Geschädigte die Frage stellen, ob er einen Mietwagen benötigt, um zum Beispiel die Kinder zur Schule zu bringen oder zur Arbeit zu kommen. Wird ein Mietwagen angemietet, stellt sich die weitere Frage, wie lange wird der Mietwagen bezahlt? Diese Frage ist insbesondere wichtig, da die Versicherungen teilweise mehrere Wochen oder auch Monate brauchen, ehe ein Schaden reguliert wird.
Wenn der Schaden dann auch noch so umfangreich ist, dass man als Geschädigter diesen auch nicht mal eben mit dem eigenen Geld vorfinanzieren kann, wird die Frage nach dem „Wie lange?“ immer wichtiger. So ging es auch einem Geschädigten, welcher am 22.06.2020 einen unverschuldeten Unfall erlitt und sein nicht mehr verkehrssicheres Auto nicht mehr nutzen konnte. Hier wurde die Versicherung zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass ohne einen Vorschuss ein Kredit in Anspruch genommen werden müsste, um reparieren zu können. Die Versicherung zahlte dann am 12.08.20 unter Vornahme von Abzügen, woraufhin der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilte. Das Fahrzeug konnte dann am 24.08.20 fertiggestellt werden, wobei bis dahin Mietwagenkosten von über 6000 EUR angefallen waren. Hiervon zahlte die Versicherung jedoch nur für einen Zeitraum von 14 Tagen, weshalb Klage erhoben wurde. In der ersten Instanz wurde die Versicherung vollständig zur Zahlung verurteilt. Die eingelegte Berufung der Versicherung vor dem LG Karlsruhe wurde durch Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Das Landgericht führte hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, dass ein Geschädigter weder dazu verpflichtet ist, eine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen noch Kürzungen bei den Mietwagenkosten hinzunehmen sind, wenn der Geschädigte darauf hingewiesen hat, dass er aus eigenen Mitteln die Reparatur nicht bevorschussen kann.
Dementsprechend musste die Versicherung auch den gesamten Mietwagenzeitraum vom 63 Tagen erstatten.
Es ist daher nach einem Verkehrsunfall immer anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden muss, um die bestehenden Ansprüche auch durchsetzen zu können und nicht auf einem Teil des Schadens sitzen zu bleiben.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV