Das Gesetz bietet unzählige Möglichkeiten, die Herausgabe von Dingen durchzusetzen, und im Bereich der gescheiterten Ehe gibt es eine ganze Reihe Paragrafen, die sich nur mit der Verteilung des Hausrats beschäftigen. In der Praxis schaffen es die allermeisten Mandanten allerdings, das ohne Gerichtsverfahren zu regeln. Immer wieder stellen Mandanten jedoch die Frage, was mit den Dingen passieren soll, die der ausgezogene Expartner nicht abholt. Dabei handelt es sich selten um wertvolle Dinge. Meistens hat auch der Eigentümer kein Interesse mehr, keinen Platz oder will den anderen nur ärgern, indem er seine ollen Dinge nicht abholt. Oft ist es auch eine Kombination aus allem.
Im ersten Schritt muss der Andere unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert werden, seine Sachen abzuholen, am besten schon unter Vorschlag von Abholungsterminen. Wenn dann nichts geschieht, greifen einige zur praktischen Lösung: Die Dinge werden zu einem Zeitpunkt x vors Haus gestellt, der Andere in Kenntnis gesetzt und was er abholt, holt er ab. Was er nicht holt, holen andere; der Rest wird entsorgt. Diese Vorgehensweise führt zum Ziel, ist aber rechtlich bedenklich. Unter Umständen begeht der Entsorger Straftaten, jedenfalls macht er sich aber schadenersatzpflichtig. Ob hier wirklich ein relevanter Schaden entsteht, ist eine Frage des Einzelfalls, ebenso, ob der Beweis des Schadens gelingt und ob der Andere dafür wirklich vor Gericht zieht.
Wer keine Fakten schaffen möchte, kann die Sachen irgendwo einlagern. Die Kosten trägt er jedoch erst einmal selbst. Erstattungsansprüche sind bei werthaltigen Dingen möglich, aber hier muss sich der "Einlagerer“ um die Durchsetzung kümmern.
Die rechtlich korrekte Vorgehensweise ist jedoch eine andere: Wertvolle Dinge sind beim Gericht zu hinterlegen, werthaltige Dinge, die nicht hinterlegt werden können, müssen öffentlich versteigert werden. Der Erlös ist dann bei Gericht zu hinterlegen. Nur wertlose Dinge dürfen tatsächlich entsorgt werden.
Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht It. Magazin Stern
Erbrecht: Vor der Aufteilung der Erbengemeinschaft sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen
Verbindlichkeiten, die der Erblasser gegenüber Dritten hatte, müssen aus dem Nachlass bedient werden. Dies können beispielsweise Steuerschulden beim Finanzamt sein oder offene Darlehensforderungen einer Bank. Zwar können die Erben über ein eventuelles Guthaben auf einem Giro- oder Sparkonto des Erblassers verfügen und das Geld für eigene Zwecke ausgeben. Bleibt dann aber nicht genug Geld übrig, um die Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen, haften die Erben auch persönlich und mit ihrem privaten Vermögen. Daher sollten zuerst die Verbindlichkeiten bereinigt werden. Soweit eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder der Höhe nach offen ist (z. B. ausstehender Steuerbescheid des Finanzamtes), sollte daher ein angemessener Betrag auf einem Konto der Erbengemeinschaft verwahrt werden (§ 2046 Abs. 2 BGB).
Mit dem Ableben des Erblassers können darüber hinaus weitere erbfallbedingte Verbindlichkeiten entstehen. Auch diese Verbindlichkeiten muss die Erbengemeinschaft erfüllen, um die Teilungsreife des Nachlasses und damit auch die Erbauseinandersetzung herbeiführen zu können. Hierzu gehören u. a. auch Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, Auflagen, die der Erblasser im Testament bestimmt hat, der Voraus des überlebenden Ehegatten, Beerdigungskosten, Testamentsvollstreckervergütungen sowie auch Unterhaltungskosten für das Wohnhaus des Erblassers.
Erst wenn diese Verbindlichkeiten beglichen sind, ist der Nachlass teilungsreif und damit eine die Erbengemeinschaft auflösende Auseinandersetzung möglich.
Der Verfasser, Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel.: 03322/24 26 87 (www.rechtsanwaltmauersberger.de ).