Obwohl die Mehrheit der Finanzämter abgegebene Steuererklärungen innerhalb weniger Wochen bearbeitet, kann es in Einzelfällen doch mal zu längeren Wartezeiten kommen. Das kann ärgerlich sein. Zwar weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) darauf hin, dass es für die Bearbeitung einer Erklärung keine feste Frist gibt. Ganz machtlos sind Betroffene aber trotzdem nicht.
Der Tipp des Lohnsteuerhilfevereins: Wer lange Zeit auf eine Rückmeldung des Finanzamts wartet, sollte zunächst mal versuchen, Sachbearbeiter oder Vorsteher des Finanzamts freundlich darauf hinzuweisen. Dabei kann man dem Amt laut VLH auch eine angemessene Frist zur Bearbeitung der Erklärung einräumen.
Hilft das nicht und passiert sechs Monate nach Abgabe noch immer nichts, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Dieser sollte laut VLH die Steuernummer sowie das Abgabedatum der Erklärung enthalten. Außerdem sollte darin stehen, dass trotz Nachfrage keine Rückmeldung zum Sachverhalt kam und daher Einspruch wegen Untätigkeit eingelegt wird. Am Ende sollte das Finanzamt zur schnellen Bearbeitung und zur Mitteilung der voraussichtlichen Bearbeitungsdauer aufgefordert werden.
Aber: Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann diesen Weg nicht gehen. Das geht nur bei freiwillig eingereichten Erklärungen.
dpa
Notvertretungsrecht für Ehegatten - was ändert sich?
Nach bisheriger Rechtslage darf ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vorsorgevollmacht verfügt, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthält oder wenn er vom Betreuungsgericht zum Betreuer des anderen Ehegatten bestellt wurde. Der § 1358 BGB gibt nun den Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht. Dieses ist aber auf bestimmte Angelegenheiten der Gesundheitssorge beschränkt und auch auf sechs Monate befristet. Der vertretende Ehegatte ist also für 6 Monate berechtigt (1) in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen. Auch kann er Behandlungsverträge, (2) Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen und (3) über bestimmte freiheitsenziehende Maßnahmen entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Er kann die dem auch (4) Ansprüche, vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen zu (2) abtreten oder Zahlung an diese verlangen.
Ausgeschlossen ist das Notvertretungsrecht, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenen Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt oder dass er einen anderen Vertretungsberechtigten bestimmt hat oder wenn bereits ein Betreuer für den Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge bestellt wurde.
Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht lohnt sich also in jedem Fall immer noch insbesondere im Hinblick auf die beschränkte Gültigkeit von sechs Monaten und den beschränkten Aufgabenkreis.
Rechtsanwältin Sabine Hein, Hauptstraße 8 (im Bestattungshaus Madlen), 16567 Mühlenbecker Land