Auf Antrag gibt's den SV-Nachfolger

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Auf Antrag gibt's den SV-Nachfolger

Neue Bezeichnung: Sozialversicherungsausweis heißt seit jetzt Versicherungsnummernachweis, bei gleichem Inhalt.

Geht bequem online: die Beantragung eines Versicherungsnummernnachweises. Foto: Christin Klose/dpa-mag

30.05.2023

Er nennt sich Versicherungsnummernachweis und ist seit Beginn des Jahres der Nachfolger des Sozialversicherungsausweises, der jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer mit Aufnahme der ersten Tätigkeit automatisch zugeschickt wird. Wer das neue Dokument haben möchte, kann dieses kostenfrei und ganz ohne Gebühren online bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) beantragen, teilt die DRV mit.

Antrag kann bequem online gestellt werden

Dafür müssen Interessierte die Onlinedienste der DRV unter www.deutsche-rentenversicherung.de/onlinedienste aufrufen, auf "Unterlagen anfordern/nachreichen“ klicken und anschließend auf "Versicherungs- und Rentenunterlagen anfordern". Unter Angaben zur Person und zur Versicherungsnummer lässt sich die "Neuausstellung eines Versicherungsnummernachweises“ beantragen.

Der neue Ausweis enthält - wie der vorige auch - die Versicherungsnummer, Vorname, Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum. Mit Einführung des neuen Ausweises zu Jahresbeginn muss der Verlust eines Versicherungsnummernachweises oder Sozialversicherungsausweises nicht mehr der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Zugleich entfällt laut DRV die Pflicht, unbrauchbare Ausweise zurückzugeben.

Alte Ausweise behalten weiterhin Gültigkeit

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber - einen der Ausweise vorzulegen. Die Versicherungsnummer erhalten Arbeitgeber: mittels automatisiertem Abruf bei der Datenstelle der Rentenversicherung. Nur wenn das nicht möglich ist, sei die Vorlage des Ausweises nötig, so die DRV.

Übrigens: Nur weil ein neues Ausweisdokument eingeführt worden ist, bedeutet das nicht, dass alte Sozialversicherungsausweise ablaufen. Diese behalten ihre Gültigkeit unverändert bei.       dpa


Arbeitsrecht: Verfall des Urlaubsanspruches 

Das Landesarbeitsgericht Hamm führte in seiner Entscheidung vom 09.02.2023 (Az. 5 Sa 568/22) nochmals klar und deutlich aus, dass Pflicht eines jeden Arbeitgebers ist, seinen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

Dies gilt auch für langzeiterkrankte Arbeitnehmer, deren Erkrankung sich über mehrere Jahre erstreckt. Die Urlaubsansprüche der langzeiterkrankten Arbeitnehmer verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit darauf hingewiesen hat, dass seine Urlaubsansprüche verfallen, wenn diese nicht innerhalb der gesetzlichen Übertragungszeiträume gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 bis 3 Bundesurlaubsgesetz bzw. im Falle der Arbeitsunfähigkeit binnen 15 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres verwirklicht werden. Diese Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, welche mit der Entscheidung vom 27.04.2023 (Az. C-192/22) bestätigt wurde.

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, welcher sich infolge einer dauerhaften Erkrankung auf nicht genommenen Urlaub aus dem Jahre 2017 bezog, weiterhin besteht und nicht verwirkt ist. Hier hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht vor der Erkrankung darauf hingewiesen, dass sein Urlaubsanspruch verfällt, wenn er diesen nicht im Übertragungszeitraum nimmt. Das Gericht führte in seiner Entscheidung auch aus, dass, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nachkommt und der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht nimmt, dieser verfallen ist. Eine weitergehende Besonderheit besteht dahingehend, "dass ein Urlaubsanspruch bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit auch dann 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist, da dann nicht (mehr) der fehlende Hinweis des Arbeitgebers, sondern die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kausal für den Verfall des Urlaubs ist.

Katy Theilen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- & Arbeitsrecht

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