Der starke Anstieg der Energie- und Benzinpreise trifft Pflegebedürftige und pflegende Angehörige besonders stark. Doch es gibt Möglichkeiten in der Pflege zu sparen, zum Beispiel bei der Fahrkostenpauschale und Stromkostenerstattung für elektronische Hilfsmittel. Auf dem Pflegeportal www.pflege.de finden sich immer wieder Spartipps für Pflegende und Pflegebedürftige. Hier zeigen wir Ihnen die besten vier:
Die Fahrtkostenpauschale spart Benzinkosten
Über die Steuererklärung können die Kosten für bestimmte Fahrten zum Teil abgesetzt werden. Arztbesuche, Krankenhausfahrten, Physiotherapie - all diese notwendigen Fahrten stehen auf der Tagesordnung bei vielen Pflegebedürftigen und Angehörigen. So häufen sich die Benzinkosten schnell an. Hier können drei verschiedene Pauschalen grundsätzlich entlasten:
Fahrkostenpauschale: Für medizinisch notwendige Fahrten kann die Kilometerpauschale mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung genannt werden. Die Summe hängt u.a. davon ab, ob das eigene Auto oder der öffentliche Nahverkehr genutzt wird. In jedem Fall bietet es sich an, seine Fahrttickets und Tankbelege in einem Fahrtenbuch aufzubewahren.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag können mit dieser Pauschale je nach Grad der Behinderung oder mit einem besonderen Vermerk auf dem Schwerbehindertenausweis Geld gespart werden, indem die Kosten für Fahrten mit der Steuer abgesetzt werden.
Pflegepauschbetrag: Hierbei handelt es sich um eine Steuervergünstigung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung und steht unter bestimmten Voraussetzungen pflegenden Angehörigen, sowie Pflegebedürftigen zu, um für einen Teil des finanziellen Aufwands aufzukommen, der sich im Pflegealltag ergibt. Das gilt auch für Fahrtkosten.
Es gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Erstattung.
Krankenhausfahrten zahlt die Krankenkasse
Die Krankenkasse nimmt in der Regel die Fahrt in einem Krankenwagen oder Taxi, wenn es sich um eine Rettungsfahrt handelt, eine fachliche Betreuung benötigt wird oder eine stationäre Behandlung stattfindet. Bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden ab dem Pflegegrad 4 oder für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis die Kosten übernommen. Dafür sollten die Fahrten von der jeweiligen Behandlungsstelle abgestempelt werden.
Stromkosten für elektrische Hilfsmittel erstatten lassen
Für viele Hilfsmittel, die mit Strom betrieben werden, wie Beatmungsgeräte oder Hausnotrufsysteme, sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, ein Teil dieser Kosten rückwirkend zu erstatten. Die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel können sich schnell anhäufen, besonders wenn gleich mehrere betrieben werden. Der Betrag, den die Kasse übernimmt, richtet sich je nach Krankenkasse entweder nach einem Pauschalbetrag oder nach dem genauen Verbrauch. Das entsprechende Hilfsmittel muss vom Arzt verschrieben worden sein oder die Krankenkasse muss die Anschaffungskosten bereits übernommen haben.
Pflegeleistungen voll ausschöpfen
Über die Pflegeleistungen können Menschen mit einem Pflegegrad viele Leistungen bei der Pflegekasse in Anspruch nehmen und so ihren Eigenanteil reduzieren. Oft wird dies nicht ausgeschöpft - so verfallen jährlich Leistungen im Wert von mindestens zwölf Milliarden Euro (Studie VdK).
Das betrifft besonders den Entlastungsbetrag und die Kurzzeitpflege. Dabei ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro bereits ab dem Pflegegrad 1 verfügbar und kann genutzt werden, um zum Beispiel eine Haushalts- oder Einkaufshilfe zu bezahlen.
Die von der Pflegekasse bezuschusste Kurzzeitpflege kann bis zu 56 Tagen im Jahr in Anspruch genommen werden, doch bei vielen verfällt diese. Meist wissen die Betroffenen nicht, dass sie bis zu 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen können. Und auch monatlich zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können auf Antrag erstattet werden. pflege.de