Über fünf Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Die meisten davon werden zuhause von Angehörigen gepflegt. Diese zusätzliche Belastung zwingt viele dazu, beruflich kürzer zu treten.
Damit sich das später nicht auch noch negativ auf die Rente der Pflegenden auswirkt, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung.
Voraussetzungen für den Rentenanspruch
Wird ein Angehöriger insgesamt mindestens zehn Stunden und an mindestens zwei Tagen pro Woche gepflegt und die pflegende Angehörige arbeitet neben der Pflege höchstens 30 Stunden pro Woche, zahlt die Pflegeversicherung für die Pflege Rentenbeiträge.
Auch wenn die Pflegeperson gar nicht sozialversicherungspflichtig berufstätig ist, gilt die Zeit der Pflege dennoch als Beitragszeit für den Rentenanspruch.
Unterschiedliche Rententöpfe
Bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen zahlt die Pflegekasse den Rentenbetrag. Bei privatversicherten Pflegebedürftigen zahlt das private Versicherungsunternehmen. Bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen kommt die Rente anteilig von der Beihilfestelle, Dienstherrn und dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Pflegekasse. Die Rentenauszahlung selbst überweist die Rentenkasse.
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