Anfang April ist der Entwurf zum Pflegeunterstützungs- und kurz Entlastungsgesetz, PUEG, vom Bundeskabinett beschlossen worden. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, wird noch der Bundestag darüber abstimmen und im Juni 23 der Bundesrat. Der Entwurf sieht höhere Leistungen für die häusliche und stationäre Pflege vor. Einige geplante Neuerungen wurden bereits vom Kabinett gestrichen; darunter auch das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige, das eine einfachere Beantragung von Pflegeleistungen bedeutet hätte. Zur Finanzierung der Pflegereform werden höhere Beiträge zur Pflegeversicherung ab Juli 2023 notwendig.
Erhöhung von Pflegegeld und Sachleistungen um 5 Prozent
Um die Pflege zuhause zu stärken, ist eine Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen um je 5 Prozent geplant ab dem 1. Januar 2024. Außerdem sollen alle Geld- und Sachleistungen zukünftig dynamisiert werden. Das heißt, Erhöhungen werden regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung angepasst.
Pflegeunterstützungsgeld gibt es künftig jährlich
Bisher durfte das Pflegeunterstützungsgeld pro Pflegebedürftigem nur einmal abgerufen werden. Zum 1. Januar 2024 sollen berufstätige Pflegepersonen in akuten einmal pro Pflegesituationen Jahr Gebrauch vom Pflegeunterstützungsgeld machen dürfen, mit dem sie sich bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen können. In dieser Zeit übernimmt die Pflegeversicherung die Lohnzahlung.
Finanzielle Unterstützung für stationäre Pflege
Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge von der Pflegeversicherung. Die Pflegereform sieht vor, diese gestaffelten Zuschläge zum 1. Januar 2024 je nach Dauer zwischen 5 und 10 Prozent zu erhöhen. Vor dem Hintergrund steigender Kosten sollen Pflegebedürftige damit finanziell entlastet werden.
Chancen der Digitalisierung stärker nutzen
Digitale Lösungen können die pflegerische Versorgung verbessern. Deshalb ist unter anderem ein Kompetenzzentrum ,,Digitalisierung und Pflege" geplant, wo Anwendungsmöglichkeiten für die Pflege beleuchtet werden. Das Ziel: Digitale Angebote sollen zugänglicher und nutzbarer gemacht werden. Im Fokus stehen die ambulante und die stationäre Pflege. Davon profitieren dürfte aber auch die Pflege zuhause.
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Altersentlastung ab 64 Jahren
Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung, die Steuerpflichtige ab 64 Jahren entlasten soll. Vergünstigt werden versteuerte Einkünfte außer Versorgungsbeträge, Pensionen und einige Ausnahmen. Insofern ist der Altersentlastungsbetrag nicht für die Finanzierung der Pflege gemacht, aber er kann einen Teil dazu beitragen. Denn auch wenn Pflegebedürftige meistens keine Arbeitseinkünfte mehr haben, können sie dennoch Einkünfte aus Rente, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünften oder anderen Quellen haben. Die Zuschreibung des Altersentlastungsbetrag wird anhand des Geburtsdatums automatisch angerechnet. Entscheidend für die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist das Jahr nach dem 64. Geburtstag.
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