Behindertenparkplätze sind Parkmöglichkeiten für mobilitätseingeschränkte Personen. Sie sind auf die besonderen Anforderungen der behinderten Menschen ausgelegt. Mit den barrierefreien Behindertenparkplätzen soll behinderten Menschen die Teilnahme am öffentlichen Leben und am StraBenverkehr erleichtert werden. Behindertenparkplätze sind nicht nur größer dimensioniert, sondern liegen meist so, dass die Wegstrecken für den mobilitätseingeschränkten Menschen so kurz wie möglich sind. So sind die Behindertenparkplätze bei Ärzten oder Einkaufszentren meist in unmittelbarer Nähe der Eingangstür.
Ein Parkausweis für Behinderte ist ein Berechtigungsnachweis. Mit dem Parkausweis können behinderte Menschen nachweisen, dass sie alle Voraussetzungen erfüllen, um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen. Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht, um auf einem Behindertenparkplatz oder anderen Stellen bevorzugt parken zu können. Also ist es immer notwendig, einen blauen oder orangenen Parkausweis zu besitzen. Ein Schwerbehindertenparkausweis wird bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt.
Mit dem Behindertenparkausweis darf man nicht nur auf speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken, sondern auch an Stellen, wo sonst die anderen Verkehrsteilnehmer nicht parken dürfen. Er bietet also gewisse Vorteil und Rechte.
Einen blauen Parkausweis erhalten Menschen mit einer Behinderung, die das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) im Schwerbehindertenausweis haben. Ein weiteres Kriterium sind beidseitig fehlende Gliedmaßen oder vergleichbare Einschränkungen. Das Sozialgericht Bremen hat dazu entschieden (Aktenzeichen S 20 SB 297/16), dass auch Ältere oder pflegebedürftige Menschen, die nur noch ein paar Schritte laufen können und dies auch nur, wenn sie sich am Rollator oder Rollstuhl festhalten, das Merkzeichen aG erhalten.
Um einen orangefarbenen Parkausweis zu bekommen, sind die Voraussetzungen nicht ganz so hoch wie für den blauen Behindertenparkausweis. Deshalb können schwerbehinderte Menschen unter folgenden Bedingungen einen orangenen Parkausweis beantragen:
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G (Gehbehinderung) und B (Begleitperson) und einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Gund B und einem GdB von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren GliedmaBen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 60 bei Personen die an Morbus Crohn oder Colitis ulccerosa erkrankt sind.
- Schwerbehindertenausweis mit mindestens GdB 70 bei Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung. Der Ausweisinhaber muss nicht selbst fahren. Er kann auch nur Beifahrer sein. Es ist nicht gestattet, dass der Parkausweis von anderen Personen benutzt wird, wenn der Inhaber der mobilitäteingeschränkte Mensch) nicht mit im Auto sitzt. Holt jemand jedoch den Ausweisinhaber z.B. vom Arzt ab, dann ist es gestattet, den Behindertenparkplatz zu benutzen.
Wo geparkt werden darf, hängt davon ab, ob man Inhaber eines blauen oder einen orangenen Parkausweises ist. Der blaue EU-Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union, wobei dort unterschiedliche Vorschriften gelten können. In Deutschland beispielsweise darf man damit auf ausgewiesenen Behindertenparkplätze stehen, die mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind. Weiterhin darf im eingeschränkten Halteverbot zusätzlich mit Parkscheibe - bis zu drei Stunden geparkt werden. Auch auf Parkplätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Parkmöglichkeiten. Mit dem orangenen Behindertenparkausweis darf man ausschließlich in Deutschland überall dort parken, wo auch mit dem blauen Parkausweis geparkt werden darf, außer auf den Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol. (Quelle: pflege-durchangehoerige)