Die Pflege von Angehörigen kann ins Geld gehen. Bestimmte Ausgaben erstattet die Pflegekasse auf Antrag auch nachträglich. Seit Jahresbeginn besteht ein Anspruch auch dann, wenn der Pflegebedürftige stirbt, bevor der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Das berichtet die Zeitschrift „Senioren Ratgeber". Diese neue Regelung bringt zusätzliche Entlastung für pflegende Angehörige. Denn davor galt: War der Pflegebedürftige verstorben, ehe der Erstattungsantrag bei der Pflegekasse einging, waren alle Leistungsansprüche erloschen.
Wichtig zu beachten: Es bleiben dem Bericht zufolge zwölf Monate Zeit, um offene Abrechnungen geltend zu machen. (dpa)