Ob es das flackernde Smartphone-Display oder das hakende Getriebe beim Neufahrzeug ist: Käuferinnen und Käufer müssen sich darauf verlassen können, dass Händler ihnen makellose Ware verkaufen. Ist das nicht der Fall, können sie die Mangelbeseitigung verlangen.
Und zwar im Gewährleistungsfall immer vom Verkäufer. Die Gewährleistung gilt nach dem Kauf eines Produkts laut Gesetz für 24 Monate. Im Garantiefall wenden sich Betroffene an den Garantievertragspartner. Das kann entweder der Händler oder der Hersteller sein. Die Gewährung einer Garantie ist freiwillig, Händler und Hersteller können sie nach eigenem Ermessen gestalten.
Weigern sich Händler oder Hersteller einen Gewährleistungs- oder Garantiefall abzuwickeln, können sich Betroffene an Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, einen Rechtsanwalt oder die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden.
Wer sich unsicher ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht, kann den kostenlosen Umtausch-Check der Verbraucherzentrale unter www.umtausch-check.de nutzen. dpa