Diese sieben Versicherungen brauchen Sie wirklich

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Diese sieben Versicherungen brauchen Sie wirklich

Sparpotenzial schlummert oft bei Versicherungen, die verzichtbar sind.

Man kann sich und seine Liebsten nicht vor allen Gefahren im Alltag schützen: Beruhigend ist aber, wenn unvorhergesehene Schäden einen nicht in den finanziellen Abgrund reißen. Dafür gibt es Versicherungen. Foto: Brichta/dpa-mag

28.11.2022

Um finanziell über die Runden zu kommen, müssen aktuell viele Menschen ihre Ausgaben auf den Prüfstand stellen. Sparpotenzial schlummert zum Beispiel bei Versicherungen - etwa bei einer Änderung der Lebensumstände, der Vereinbarung eines Selbstbehalts oder der Umstellung auf jährliche Zahlweise.

Manche Versicherungen sind sogar ganz verzichtbar. Es gibt aber welche, die sollte man keineswegs ersatzlos kündigen. Zu den verzichtbaren gehören alle Versicherungen, ,,die nur kleine Schäden abdecken", sagt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Also zum Beispiel eine Brillen- oder Handyversicherung.

Daneben gibt es 7 Versicherungen, die man - teils abhängig von der Lebenssituation - wirklich braucht. Sie sichern Schäden ab, die einen finanziell ruinieren können:

1. Privathaftpflichtversicherung 

Für alle unverzichtbar: Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt im Versicherungsfall den Ausgleich berechtigter Schadensersatzansprüche aufgrund von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch den Versicherten verursacht worden sind. „Das kann schnell richtig teuer werden, vor allem, wenn Menschen geschädigt sind", sagt Sandra Klug. Die Police wehrt aber auch unberechtigte Forderungen ab.

2. Berufsunfähigkeitsversicherung

Wichtig für Erwerbstätige: Wer den eigenen Lebensstandard nur durch seine Erwerbstätigkeit aufrechterhalten kann, sollte seine Arbeitskraft unbedingt absichern - mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Police zahlt, wenn man den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann.

3. Hausratversicherung

Einen Totalverlust Ihrer Möbel und Einrichtungsgegenstände und die damit verbundenen Neuanschaffungen könnten Sie sich nicht leisten? Dann ist eine Hausratversicherung sinnvoll für Sie. Sie ersetzt Ihnen in der Regel den Neuwert Ihrer Wohnungseinrichtung, wenn diese zum Beispiel infolge eines Wasser- oder Feuerschadens oder eines Einbruchs Schaden nimmt.

4. Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung ist für alle von Bedeutung, die Hinterbliebene absichern müssen - etwa den Ehepartner oder die eigenen Kinder. Stirbt der Versicherte, zahlt die Versicherung die vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus. Das kann etwa dabei helfen, die Restschuld einer Immobilie zu begleichen.

5. Auslandsreisekrankenversicherung

Sinnvoll für Auslandsreisende: die Auslandsreisekrankenversicherung. „Sie übernimmt die Kosten für eine Heilbehandlung im Ausland, falls die gesetzliche Krankenversicherung nicht leistet", sagt Julia Alice Böhne vom Bund der Versicherten. Auch erstattet die Versicherung die Aufwendungen für einen Rücktransport.

6. Wohngebäudeversicherung

Ein Muss für Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer: Die Wohngebäudeversicherung zahlt, wenn das eigene Haus zum Beispiel durch einen Brand beschädigt oder komplett zerstört wird. Sie kommt darüber hinaus für alle Schäden auf, die durch Leitungswasser und Naturgefahren wie etwa Sturm und Hagel entstehen können.

7. Tierhalterhaftpflichtversicherung

Wichtig für Hunde- oder Pferdebesitzer: die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Denn diese Tiere schließt die Privathaftpflichtversicherung nicht ein, sagt Julia Alice Böhne. Ganz im Gegensatz zu Katzen oder zahmen Kleintieren wie Mäuse, Hamster oder Kaninchen. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die die eigenen Tiere anderen zufügen. In sechs deutschen Bundesländern (Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) ist der Abschluss dieser Police für Hundebesitzer sogar Pflicht. dpa


Wie wichtig ist ein Testament?

Häufig wird mit dem Argument: ,,Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben...." die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt. Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht.

Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens. Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein.de, ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

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