Tempolimit beachten
28.08.2022

Nutzen auch Sie für den Weg zur Arbeit das Fahrrad? Dann sollten Sie eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin kennen.

Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Fahrrad jeden Tag den Weg zur Arbeit zurücklegt, beschwerte sich, dass in einer berliner Straße eine Höchstgeschwindigkeit von 10 Stundenkilometern angeordnet wurde. Der Radfahrer argumentierte, dass das Tempolimit nicht gerechtfertigt sei. Auch sei es ihm nicht ohne weiteres möglich, seine gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren. Das Bezirksamt verwies auf eine Unfallstatistik der vergangenen drei Jahre mit insgesamt zwölf Leicht- und zwei Schwerverletzten in diesem Bereich.

In seinem Beschluss vom 18.07.2022, VG 11 L 280/22, stellte das Gericht nun fest, dass das Tempolimit auch für Radfahrer zurecht und verbindlich angeordnet wurde. Die Situation vor Ort ist nach Auffassung des Gerichtes von einer besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt. Auch sah es das Gericht nicht als gänzlich unmöglich an, als Radfahrer seine Geschwindigkeit zu kontrollieren.

Um die Sicherheit des Verkehrs und inbesondere die Straße querende Fußgänger, zu schützen, wurde das Tempolimit vom Gericht bestätigt. Es wies den Eilantrag des Radfahrers zurück. pr

Weitere Informationen gibt es bei Rechtsanwältin Nadja Semmler, Fachanwältin für Arbeitsrecht.


Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

Auf dem Parkplatz oder beim Befahren enger Straßen ist ein kleiner Zusammenstoß schnell passiert. Wer sich jedoch dann einfach schnell aus dem Staub macht, kann eine Unfallflucht begehen. Dies kann erhebliche Konsequenzen haben und ist kein Kavaliersdelikt.

1. Zum einen kann der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Paragraf 142 StGB) gegeben sein und damit eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Dabei wird zumeist eine Geldstrafe verhängt.

2. Des Weiteren geht die Verurteilung aber vor allem auch mit einem Fahrverbot oder gar einer Entziehung der Fahrerlaubnis einher. Nach Paragraf 69 StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die Wertgrenze für die Annahme des bedeutenden Schadens wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet.

3. Auch ein Radfahrer kann Unfallflucht begehen.

4. Der eigene Versicherungsschutz bei der Kaskoversicherung kann u.U. entfallen. So hat das OLG Braunschweig im April 2022 eine Klage gegen die Kaskoversicherung abgewiesen: Der Fahrer, der einen Unfall verursacht und ohne Feststellungen treffen zu lassen weggefahren ist, hatte später einen Alkoholgenuss erst nachdem Unfall behauptet. Das Gericht hat ihm eine Verletzung seiner Obliegenheiten zur Aufklärung des Unfallherganges und einereventuellen Fahrtüchtigkeit vorgeworfen.

5. Häufig unterschätzt wird jedoch, dass u.U. im Falle einer Regulierung die eigene Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer und soweit dieser und Fahrer verschiedene Personen sind, auch vom Fahrer den Schaden zumindest teilweise zurückfordern kann. Bei einer Obliegenheitsverletzung - die bei einer vorsätzlichen Unfallflucht regelmäßig vorliegt - können bis zu 2 500 Euro zurückgefordert werden, bei einer besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsoder Schadensminderungspflicht bis zu 5 000 Euro.

6. Der berühmte Zettel hinter der Windschutzscheibe reicht nicht, stattdessen hilft nur Warten und nach Zeitablauf die Meldung bei der Polizei.

7. Die eigene Rechtsschutzversicherung hilft nicht mehr bei einem Strafverfahren, wenn eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt. Sollte also eine gerichtliche Verurteilung oder ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegen, entfällt der Rechtsschutz rückwirkend und es werden ggf. erfolgte Zahlungen der Rechtsschutzversicherung durch diese zurückgefordert.

Dagegen erfolgt keine Rückforderung wenn das Verfahren mit oder ohne Auflage eingestellt wird. pr

Weitere Informationen gibt es bei Juliane Böhm, Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht, Neuruppin & Wittenberge.


Rechtsprechung im Mietrecht

Den Vermieter trifft eine Wiederherstellungspflicht eines Gartenbewässerungsanschlusses, so der BGH im Hinweisbeschluss vom 22.02.2022 - VIII ZR 38/20.

Gegenstand des Wohnraummietvertrages war auch ein Mietergarten. Zu deren Bewässerung gab es einen Wasseranschluss, der außen am Gebäude angebracht war. Nach einem Eigentümerwechsel ließ die neue Vermieterin den Anschluss entfernen. Der Mieter klagte auf Wiederherstellung des Außenwasser-anschlusses. Die Klage war letztlich erfolgreich und wurde vom BGH bestätigt. Während der Mietzeit trifft den Vermieter die Verpflichtung, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Daraus ergibt sich seine Verpflichtung, eine im Verlauf des Mietverhältnisses eintretende Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen. Der vertragsgemäße Zustand kann dann auch nur durch Wiederherstellung erreicht werden. Soweit der Mietvertrag zu den Einrichtungen der Mietsache keine Regelung enthält, hat eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen. Soweit ein Garten nicht lediglich zur Nutzung überlassen wurde, sondern zu den mitvermieteten Nebenobjekten zählt, entspricht nur die Wiederherstellung des Außenwasser-anschlusses, der eine Bewässerung des Gartens und damit seiner Erhaltung dient, dem vereinbarten Zustand der Mietsache.

Gleiches gilt etwa auch für die Wiederaufstellung einer Gemeinschafts-waschmaschine, so Amtsgericht Hamburg Altona, NZM 2008, 127. Die Kosten für das Anmieten von Rauchwarnmeldern können nicht in den Betriebskostenabrechnungen umgelegt werden.

Die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist in allen Bundesländern Pflicht. Erwerbskosten kann der Vermieter jedoch nicht als Betriebskosten umlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Geräte anmietet, so BGH-Urteil vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20.

In diesem Streitfall enthielt der Mietvertrag zwar eine Regelung zur Umlage von Betriebskosten, die Kosten für Rauchwarnmelder waren jedoch nicht benannt. Es gab eine Bestimmung, wonach weitere Kosten im Sinne einer gesetzlichen Regelung umgelegt werden können, die später entstehen- oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden. Die Betriebskostenabrechnungen enthielten nach Installation von Rauchwarnmeldern dann eine Betriebskostenposition „Miete und Wartung". Tatsächlich handelte es sich ausschließlich um anfallende Mietkosten.

Der BGH wies darauf hin, dass es sich bei Mieten für Rauchwarnmelder nicht um umlegbare Betriebskosten handelt. Solche Kosten entstehen dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes sowie der Anlagen und Einrichtungen.

Aufwendungen, die nicht in den Katalog der Betriebskostenverordnung fallen, können als „sonstige Betriebskosten" umlagefähig sein. Diese müssen jedoch nach Art, Umfang, Sinn und Zweck mit den Katalogkosten vergleichbar sein, was auf die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht zutrifft. pr

Weiterführende Informationen gibt es bei Rechtsanwältin Lu Neugaertner, Fachanwältin für Mietund Woh-nungseigentumsrecht Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner, Neugaertner & Neugaertner.


,,Da geht doch mehr!"

Der Bundesgerichtshof hat sich nochmals mit dem Umfang der Schadensersatzpflicht des Unfallgegners bzw. seines Haftpflichtversicherers beschäftigt und eine für den Geschädigten sehr vorteilhafte Entscheidung getroffen.

Hintergrund des Rechtsstreites war, dass ein Geschädigter ohne Einholung eines eigenen, das heißt von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens, die Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges in Auftrag gegeben hatte. Er verlangte nach Reparatur des Fahrzeuges dann die Erstattung der vollen von ihm aufgewandten Reparaturkosten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat gemeint, nicht die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten erstatten zu müssen, sondern lediglich die notwendigen. In dem erstinstanzlichen Urteil hatte das Gericht noch dem Haftpflichtversichere zugestanden, lediglich die Reparaturkosten zu erstatten, die durch einen gerichtlichen Sachverständigen festgestellt wurden. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass nicht allein die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, sondern auch die Reparaturkosten für Leistungen, die nicht zwingend erforderlich waren. Der Schädiger muss also das Risiko tragen, dass bei Reparatur des Fahrzeuges ein höherer Kostenaufwand eintritt, als dies objektiv notwendig war (vergleiche VI ZR 147/21.

Mit Rechtsanwalt Wellow-Gollan steht Ihnen ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht bzw. Fachanwalt für Versicherungsrecht gern zur Seite. Er führt in vielen Schadensangelegenheiten seit vielen Jahren erfolgreich für seine Mandanten außergerichtliche Regulierungsverhandlungen mit gegnerischen Versicherungen. Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Well-Bow-Gollan über die Bereitschaftsnummer 0172/2548896. pr

Weiterführende Informationen gibt es bein Jan Wellßow Gollan, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt Verkehrsrecht, 16816 Neuruppin.


Fristlose Kündigung

Aufgrund der Pandemie galt nach dem Infektionsschutzgesetz im letzten Winter vielerorts die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Diese allgemeine Regelung ist inzwischen ausgelaufen und die Pflicht zum Nachweis einer Impfung besteht aktuell nur noch für einzelne Berufsgruppen. Mittlerweile liegen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema vor.

Diese zeigen, dass wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Arbeitgeber, auch wenn sie nicht die vertraglichen Hauptpflichten betreffen, oftmals einen Beendigungsgrund darstellen können.

Wenn Sie Fragen zu arbeitsrechtlichen oder anderen zivilrechtlichen Sachverhalten haben sollten, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. pr

Weiterführende Informationen gibt es bei Schuster Rechtsanwälte, Präsidentenstraße 48, 16816 Neuruppin, 03391458840, www.schuster-rae.de .

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