Zutritt nur für Geimpfte und Genesene

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Zutritt nur für Geimpfte und Genesene

2G-Regel: Was passiert mit Theatertickets und Konzert-Abos?

Ticketinhaber, die aufgrund der 2G-Regel von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, haben kein Recht darauf, ihre Eintrittskarten umzutauschen. Foto: Britta Pedersen/dpa-mag

01.12.2021

Nach und nach setzen die Länder auf die 2G-Regelung. Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, geraten zunehmend unter Druck. 2G schränkt den Besuch von Restaurant-, Theater- oder Fitnessstudio stark ein. Was passiert jetzt mit gültigen Tickets oder Abos?

2G-Regel: Was passiert mit Theatertickets und Konzert-Abos?

Wer als Ungeimpfter oder nicht vollständig Genesener von 2G-Konzerten ausgeschlossen werde, könne das Geld fürs Ticket in der Regel nicht zurückverlangen, sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen - dort gilt die 2G-Regel für Veranstaltungen bereits. Hummel stellt aber fest, dass sich Veranstalter vielerorts kulant zeigen und Tickets dennoch zurücknehmen.

Auch beim Fitnessstudio müssen ungeimpfte Abo-Besitzer auf die Nachsicht der Betreiber hoffen. Das Fitnessstudio selbst hat geöffnet und bietet die vertraglich vereinbarten Leistungen an. Kundinnen und Kunden hätten die Möglichkeit, sich mit einer Impfung Zutritt zu verschaffen, sagt der Bielefelder Rechtsanwalts Hans A. Geisler. Dass der Besuch im Fitnessstudio nicht stattfinden kann, haben Ungeimpfte selbst zu verschulden. Deshalb müssen die Beiträge rein rechtlich weiterhin bezahlt werden.

Bei Kundinnen und Kunden, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, stellt sich laut Rechtsanwalt Geisler allerdings die Frage, ob sie das Recht auf eine Vertragsanpassung haben. Die könnte etwa so aussehen, dass die für den Verhinderungszeitraum gezahlten Beiträge kostenfrei nachtrainiert werden können, sobald die 2G-Regel nicht mehr gilt. (dpa)

Dienstfahrrad: Geldwerter Vorteil bei privater Nutzung

Egal ob Pedelec oder normales Rad - viele Firmen stellen ihrer Belegschaft Dienstfahrräder zur dauerhaften beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Wenn die Fahrräder oder E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2020 ist dieser Vorteil monatlich nur noch mit 0,25 Prozent der Preisempfehlung des Herstellers zu versteuern. Für Räder, die vorher überlassen wurden, wird monatlich ein Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent des Listenpreises veranschlagt. (dpa) 
    

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